* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 30/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 30/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 20. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass sich ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 InsW in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. 3389) in erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen befasst hat, an denen Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, ist nicht entscheidungserheblich. 5 Das Landgericht hat, was auch die Rechtsbeschwerde verkennt, zu Unrecht § 11 Abs. 1 Satz 4 InsW in der genannten Fassung angewandt. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ergibt sich aus §19 Abs. 2 InsW keine Rückwirkung für die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 InsW. Dezember 2006 begannen und geendet haben, ist die zuvor geltende Fassung des § 11 Abs. 1 InsW weiter anzuwenden (BGH, Beschl. Danach waren Gegenstände mit Ausund Absonderungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen, wenn sich der vorläufige Verwalter damit in erheblichem Umfang befasst hat. In diesem Fall hätte sich die erhebliche Befassung allerdings nicht bei der Berechnungsgrundlage niedergeschlagen, sondern sie hätte zu einem Zuschlag zur Regelvergütung geführt (BGHZ 168, 321, 322). Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist insoweit auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer erforderlichen Rechtsfortbildung oder Einheitlichkeitssicherung gegeben.

Zitierte Normen: § 21 InsO § 574 ZPO
erheblichVergütungvorläufigRechtsbeschwerdeBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 30/08
vom 20. November 2008 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 20. November 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 20. Dezember 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 21.915,70 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Rechtsbeschwerdeführer	war	vom	31. Oktober 2005 bis 30. Dezember 2005 vorläufiger Verwalter in dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Er beantragte mit Schreiben vom 6. September 2007 und 26. November 2007 - unter teilweiser Rücknahme seines zuerst gestellten Antrages -, seine Vergütung auf 51.314,34 € zuzüglich 500 € Auslagen und 8.290,29 € Umsatzsteuer festzusetzen, insgesamt 60.104,63 €.
 
2	Das	Amtsgericht	hat	die	Vergütung	auf	32.421,49 €, die Auslagen auf
500 € und die Umsatzsteuer auf 5.267,44 € festgesetzt, zusammen 38.188,93 €. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Vergütungsfestsetzungsantrag in vollem Umfang weiter.
3	Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satzl, §21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO), aber unzulässig. Die Rechtsbeschwerdebegründung deckt keinen Zulässigkeitsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO auf.
4	1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass sich ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 InsW in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) in erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen befasst hat, an denen Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, ist nicht entscheidungserheblich.
5	Das Landgericht hat, was auch die Rechtsbeschwerde verkennt, zu Unrecht § 11 Abs. 1 Satz 4 InsW in der genannten Fassung angewandt. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ergibt sich aus §19 Abs. 2 InsW keine Rückwirkung für die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 InsW. Jedenfalls auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die vor dem 29. Dezember 2006 begannen und geendet haben, ist die zuvor geltende Fassung des § 11 Abs. 1 InsW weiter anzuwenden (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05 z.V.b.).
 
6	Im Beschwerdefall hatte es demgemäß bei den Grundsätzen der Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2005 (BGHZ 165, 266) und 13. Juli 2006 (BGHZ 168, 321) zu verbleiben. Danach waren Gegenstände mit Ausund Absonderungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen, wenn sich der vorläufige Verwalter damit in erheblichem Umfang befasst hat. In diesem Fall hätte sich die erhebliche Befassung allerdings nicht bei der Berechnungsgrundlage niedergeschlagen, sondern sie hätte zu einem Zuschlag zur Regelvergütung geführt (BGHZ 168, 321, 322).
7	2. Das Beschwerdegericht hat jedoch eine erhebliche Befassung verneint. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist insoweit auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer erforderlichen Rechtsfortbildung oder Einheitlichkeitssicherung gegeben.
8	In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, wann eine erhebliche Befassung anzunehmen ist (vgl. BGHZ 168, 321, 336 Rn. 35 ff; BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, ZIP 2006, 2134, 2136 Rn. 20 ff).
9	Das Beschwerdegericht hat diese Grundsätze übernommen. Die Würdigung der Umstände des Einzelfalles ist Aufgabe des Tatrichters. Sie ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Februar
 
2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4). Dies ist hier nicht der Fall. Das Beschwerdegericht hat auch alle erheblichen Umstände bei seiner Würdigung berücksichtigt.
Ganter	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Offenburg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 2 IN 156/05 -LG Offenburg, Entscheidung vom 20.12.2007 - 4 T 315/07 -