Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und Dr. Fischer am 1. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 30/06 vom 1. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und Dr. Fischer am 1. Juni 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts durch Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Januar 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; ständige Rechtsprechung). Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ganter Kayser Vill Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Pasewalk, Entscheidung vom 27.10.2005 - 3 C 215/05 -LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 20.01.2006 -IS 202/05 -