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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 20. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 20. Der Antragsgegner hat nicht substantiiert dargetan, daß die drei Richter des Appellationshofs Bern, die am Urteil vom 22.

Zitierte Normen: § 17 AVAG
20KreftAntragsgegnerBeschlußAntragsgegnersRechtsbeschwerdeGanterKirchhof

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
 am 20. Dezember 2001 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2001 - berichtigt durch Beschluß vom 3. April 2001 - wird nicht angenommen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.
Streitwert für die Rechtsbeschwerde: 541.000 DM
Gründe
 Die Rechtsbeschwerde wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 17 Abs. 3 AVAG i.V.m. § 554 b ZPO).
Der Antragsgegner hat nicht substantiiert dargetan, daß die drei Richter des Appellationshofs Bern, die am Urteil vom 22. Juli 1996 mitgewirkt haben, nicht unabhängig und unparteiisch gewesen seien. Da es auf die Beurteilung
 
des Rechtsfalles durch den Berner Anwaltsverband offenkundig nicht entscheidend ankam, brauchte das Oberlandesgericht die entsprechenden Beweisanträge des Antragsgegners nicht ausdrücklich zurückzuweisen.
Kreft	Kirchhof	Fi-
scher
 Ganter	Kayser