* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 29/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 29/97

ZPO § 233 Der Rechtsanwalt muß durch büroorganisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß die aufgrund einer mündlichen Mitteilung des Gerichts, die Berufungsbegründungsfrist sei verlängert worden, vorgenororaene Eintragung im Fristenbuch mit der später eingehenden schriftlichen gerichtlichen Nachricht verglichen und gegebenenfalls berichtigt wird. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 24. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Januar 1997, die ihm durch Verfügung des Vorsitzenden vom 28. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. November habe dem Prozeßbevollmächtigten noch keine Entscheidung über den Verlängerungsantrag Vorgelegen. 2. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ein eigenes Verschulden des Beklagten an der Fristversäumung auszuschließen. Dezember 1993 - IX ZB 70/93, NJW 1994, 458) muß der Rechtsanwalt durch büroorganisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß die vor Einlegung der Berufung im Fristenkalender eingetragene Begründungsfrist bei Eingang der gerichtlichen Mitteilung über das Eingangsdatum der Berufungsschrift überprüft und nötigenfalls berichtigt wird. Maßgebend dafür ist die Erwägung, daß eine fehlerhafte Eintragung des Fristenlaufs erst dann hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, wenn sie mit der gerichtlichen Mitteilung über den Eingang der Berufungsschrift verglichen wird. Erkundigt sich der Anwalt telefonisch bei Gericht, ob die Begründungsfrist verlängert wurde, und gibt er die entsprechende Nachricht mündlich an sein Büropersonal weiter, läßt sich eine fehlerhafte Eintragung im Fristenkalender aufgrund eines Übermittlungsversehens oder eines Mißverständnisses ebenfalls nicht hinreichend ausschließen. Daher ist es notwendig, das Kanzleipersonal anzuweisen, die schriftliche gerichtliche Mitteilung über die Fristverlängerung mit der im Fristenbuch vorgenommenen Eintragung zu vergleichen. Der Beklagte behauptet nicht, daß im Büro seines Prozeßbevollmächtigten Vorkehrungen zur Vermeidung eines Fehlers, wie er hier aufgetreten ist, erfolgt waren.

RechtsanwaltBerufungFristenbuchEintragungProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 233
Der Rechtsanwalt muß durch büroorganisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß die aufgrund einer mündlichen Mitteilung des Gerichts, die Berufungsbegründungsfrist sei verlängert worden, vorgenororaene Eintragung im Fristenbuch mit der später eingehenden schriftlichen gerichtlichen Nachricht verglichen und gegebenenfalls berichtigt wird.
BGH, Beschl. v. 24. April 1997 - IX ZB 29/97 - OLG Frankfurt a. M
LG Frankfurt a. M
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 29/97	BESCHLUSS
vom 24. April 1997
in dem Rechtsstreit
 Hartmut Wj Rte. de Tl
c/o S
i
Beklagter und Beschwerdeführer
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 gegen
Rechtsanwalt Hans Steffen
 Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 24. April 1997 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 1997 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 41.060,28 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 41.060,28 DM stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte fristgerecht am 7. November 1996 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 21. November 1996 beantragte er Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 7. Januar 1997, die ihm durch Verfügung des Vorsitzenden vom 28. November 1996 gewährt
3
wurde. Die Berufungsbegründung ging jedoch erst am 9. Januar 1997 bei Gericht ein. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Beklagte hat zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragen:
Im Fristenbuch seines Prozeßbevollmächtigten seien der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am (Montag) 9. Dezember 1996 und eine Vorfrist am 29. November 1996 eingetragen gewesen. Am 29. November habe dem Prozeßbevollmächtigten noch keine Entscheidung über den Verlängerungsantrag Vorgelegen. Daher habe er bei der Geschäftsstelle angerufen, die ihm die Fristverlängerung telefonisch bestätigt habe. Dies habe er seiner das Fristenbuch führenden Angestellten mitgeteilt und sie angewiesen, das Fristende zu dem 7. Januar 1997 einzutragen. Diese habe jedoch, obwohl erfahren und zuverlässig, den 9. Januar 1997 (einen Monat nach Ablauf der ursprünglich eingetragenen Frist) als Tag des Fristablaufs vermerkt. Aus diesem Grunde sei die Berufungsbegründung erst am 9. Januar 1997 fertiggestellt und bei Gericht abgegeben worden.
¥
4
2. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ein eigenes Verschulden des Beklagten an der Fristversäumung auszuschließen.
Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 9. Dezember 1993 - IX ZB 70/93, NJW 1994, 458) muß der Rechtsanwalt durch büroorganisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß die vor Einlegung der Berufung im Fristenkalender eingetragene Begründungsfrist bei Eingang der gerichtlichen Mitteilung über das Eingangsdatum der Berufungsschrift überprüft und nötigenfalls berichtigt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt die konkrete Anweisung erteilt hatte, die Berufung am letzten Tag der Frist einzulegen. Maßgebend dafür ist die Erwägung, daß eine fehlerhafte Eintragung des Fristenlaufs erst dann hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, wenn sie mit der gerichtlichen Mitteilung über den Eingang der Berufungsschrift verglichen wird.
Erkundigt sich der Anwalt telefonisch bei Gericht, ob die Begründungsfrist verlängert wurde, und gibt er die entsprechende Nachricht mündlich an sein Büropersonal weiter, läßt sich eine fehlerhafte Eintragung im Fristenkalender aufgrund eines Übermittlungsversehens oder eines Mißverständnisses ebenfalls nicht hinreichend ausschließen. Daher ist es notwendig, das Kanzleipersonal anzuweisen, die schriftliche gerichtliche Mitteilung über die Fristverlängerung mit der im Fristenbuch vorgenommenen Eintragung zu vergleichen. Dem Anwalt, der es versäumt, eine entsprechende Anordnung zu erteilen, fällt ein Organisationsverschul-
den zur Last. Der Beklagte behauptet nicht, daß im Büro seines Prozeßbevollmächtigten Vorkehrungen zur Vermeidung eines Fehlers, wie er hier aufgetreten ist, erfolgt waren.
Brandes	Kreft	Stodolkowitz
 Kirchhof	Fischer
V