Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 28. 1. Klärungsbedürftige, zur Fortbildung des Rechts erforderliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Streitfall nicht auf.a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschwerden, die in einem bestandskräftig ge- wordenen Bescheid zu Recht oder zu Unrecht als verfolgungsunabhängig qualifiziert wurden, in einem Abänderungsverfahren nach § 206 BEG weiterhin als Nichtverfolgungsleiden behandelt werden, so daß in der Verschlimmerung solcher Leiden eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die für die Ablehnung eines Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen maßgebend waren, nicht zu sehen ist (BGH, Urt. v. Die Klägerin meint, es bedürfe zur Sicherstellung der Gleichbehandlung der Verfolgten und zur Fortbildung des Rechts einer Klarstellung der Rechtsprechung dahin, daß die Bestandskraft einer den Kausalzusammenhang zwischen einem Leiden und der Verfolgung verneinenden Entscheidung einem Verschlimmerungsantrag nach §§ 35, 206 BEG dann nicht entgegenstehe, wenn es sich damals um einen nicht rentenerheblichen Schaden gehandelt habe. Eine solche Klarstellung ist hier schon deshalb nicht geboten, weil die Klägerin ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit auf eine durch Verfolgung smaß nahmen verursachte Erwerbsminderung von insgesamt Februar 1988 beschlossenen Abweichungen hat das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint. Die von der Klägerin in der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage der Beurteilung von verschlimmerten psychischen Beschwerden anhand dieser Regeln ist in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. 2. Das Berufungsurteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin angezogenen Urteile vom 13. Im Hinblick auf diese Entscheidungen meint die Klägerin, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob sie durch die im Zeitpunkt der Erstentscheidung festgestellten psychischen Symptome (seinerzeit) in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen sei.
Entscheid.-Sommlg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 29/95 BESCHLUSS vom 28. September 1995 in dem Entschädigungsrechtsstreit Pesa 0, Rue Bl de Bi Frankreich, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Wiedergutmachung) , T0HHHH00MP, D (Abteilung Beklagter und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 28. September 1995 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 1995 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. G r ü n de Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). 1. Klärungsbedürftige, zur Fortbildung des Rechts erforderliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Streitfall nicht auf. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschwerden, die in einem bestandskräftig ge- 3 wordenen Bescheid zu Recht oder zu Unrecht als verfolgungsunabhängig qualifiziert wurden, in einem Abänderungsverfahren nach § 206 BEG weiterhin als Nichtverfolgungsleiden behandelt werden, so daß in der Verschlimmerung solcher Leiden eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die für die Ablehnung eines Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen maßgebend waren, nicht zu sehen ist (BGH, Urt. v. 30. September 1966 - IV ZR 187/65, RzW 1967, 136; v. 24. Februar 1972 - IX ZR 77/70, RzW 1972, 296; v. 13. Dezember 1979 -IX ZR 94/76, RzW 1980, 31, 32; auch v. 19. April 1967 -IV ZR 59/66, RzW 1967, 461, 462; v. 6. November 1969 -IX ZR 134/67, RzW 1970, 169; ebenso Pentz RzW 1968, 437, 439; Blessin/Giessler, BEG-SchlußG Nachtrag 1969 § 35 BEG Rdn. 2; § 206 BEG Rdn. 3; Brunn/Hebenstreit, BEG Schlußnachtrag 1966-1969 § 35 BEG Rdn. 2; § 206 BEG Rdn. 3). Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt. Die Klägerin meint, es bedürfe zur Sicherstellung der Gleichbehandlung der Verfolgten und zur Fortbildung des Rechts einer Klarstellung der Rechtsprechung dahin, daß die Bestandskraft einer den Kausalzusammenhang zwischen einem Leiden und der Verfolgung verneinenden Entscheidung einem Verschlimmerungsantrag nach §§ 35, 206 BEG dann nicht entgegenstehe, wenn es sich damals um einen nicht rentenerheblichen Schaden gehandelt habe. Eine solche Klarstellung ist hier schon deshalb nicht geboten, weil die Klägerin ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit auf eine durch Verfolgung smaß nahmen verursachte Erwerbsminderung von insgesamt 4 25 % gestützt hatte, die gemäß § 31 Abs. 1 BEG grundsätzlich zu einer Rente berechtigt. Wenn sie es hingenommen hat, daß ihr so begründeter Antrag bestandskräftig abgewiesen wurde, weil bei ihr verfolgungsbedingte Leiden nicht vorlägen, muß sie sich daran festhalten lassen, zu demal da sie seinerzeit nicht zu dem Ausdruck gebracht hat, daß eine Anrufung des Gerichts gegen die Bescheide vom 30. Mai 1962 und 29. Juni 1966 nur deshalb unterbleibe, weil sie das Erreichen der Rentenschwelle nicht nachweisen könne. Gegen eine solche bestandskräftige behördliche Entscheidung kann dem Verfolgten allenfalls im Wege eines Zweitverfahrens geholfen werden. b) Die Voraussetzungen für eine Abhilfe nach den Zweitverfahrensrichtlinien in Verbindung mit den von den Entschädigungsreferenten der Länder am 2./3. Februar 1988 beschlossenen Abweichungen hat das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint. Die von der Klägerin in der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage der Beurteilung von verschlimmerten psychischen Beschwerden anhand dieser Regeln ist in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. März 1991 -IX ZR 284/90, LM § 211 BEG 1956 Nr. 23 (H. 2/1992) = BGHR BEG § 211 - Zweitverfahren 1 beantwortet. Der Streitfall gibt zu darüber hinausgehenden grundsätzlichen Erwägungen keinen Anlaß. 2. Das Berufungsurteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin angezogenen Urteile vom 13. Juli 1972 - IX ZR 103/70, RzW 1972, 346, v. 19. Januar 1978 - 5 IX ZR 92/73, RzW 1978, 131 und v. 13. Dezember 1979 aaO. Im Hinblick auf diese Entscheidungen meint die Klägerin, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob sie durch die im Zeitpunkt der Erstentscheidung festgestellten psychischen Symptome (seinerzeit) in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen sei. Andernfalls hätten die Beschwerden nicht als Verfolgungsleiden anerkannt werden können, so daß sich die Verhältnisse später im Sinn des § 206 BEG geändert hätten. Die Klägerin verkennt, daß die genannten Entscheidungen Fälle betreffen, in denen die in Rede stehenden Beschwerden nicht in einem bestandskräftigen Bescheid als verfolgungsunabhängig beurteilt worden waren. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Ganter