Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 28. Dezember 1993 beantragte sein zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter eine Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zu dem 27. Dezember 1993, ging beim Oberlandesgericht eine Berufungsbegründung ein, die von dem nicht beim Oberlandesgericht zugelassenen Sozius des Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. FlBi, unterschrieben ist. Januar 1994 ging per Telefax eine von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten Unterzeichnete Berufungsbegründung beim Februar 1994 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen und eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt. Die Berufung des Beklagten ist unzulässig, weil innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine von seinem Pro-zeßbevollmächtigten Unterzeichnete Berufungsbegründung eingereicht worden ist. Januar 1994 bei Eingang der vom Prozeßbevollmächtigten Unterzeichneten Berufungsbegründung immer noch nicht über den Fristverlängerungsantrag entschieden worden war, hat nicht zur Folge, daß die Frist als nicht versäumt gilt. Dies ist auch nicht der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschl. Dort ist vielmehr lediglich ausgesprochen, daß eine Berufung nicht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verworfen werden kann, bevor über einen Antrag auf Fristverlängerung entschieden worden ist. Der Beklagte ist der Feststellung des Berufungsgerichts, daß er die Anwaltssozietät mit seiner Vertretung beauftragt hat, nicht entgegengetreten. Damit war klar, daß der Schriftsatz an das Oberlandesgericht Dresden gerichtet war, auch wenn dies nicht
BUNDESGERICHTSHOF 1 IX ZB 29/94 BESCHLUSS vom 28. April 1994 in dem Rechtsstreit Rainer S| Straße U| I, Cl Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: gegen BMP hMBHI GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Reinhard und Manfred bMBP, ^ SMMPstraße wMIMf, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt H Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 28. April 1994 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Februar 1994 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe I. Der Beklagte hat am 11. November 1993 gegen ein Urteil des Landgerichts Chemnitz Berufung einlegen lassen. Am 10. Dezember 1993 beantragte sein zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter eine Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zu dem 27. Dezember 1993. Am Montag, dem 13. Dezember 1993, ging beim Oberlandesgericht eine Berufungsbegründung ein, die von dem nicht beim Oberlandesgericht zugelassenen Sozius des Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. FlBi, unterschrieben ist. Am 17. Januar 1994 ging per Telefax eine von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten Unterzeichnete Berufungsbegründung beim 3 Oberlandesgericht ein. Der Vorsitzende des Zivilsenats des Oberlandesgerichts hat am 18. Januar 1994 den Fristverlängerungsantrag zurückgewiesen. Mit Beschluß vom 9. Februar 1994 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen und eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. II. Das Rechtsmittel ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Berufung des Beklagten ist unzulässig, weil innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine von seinem Pro-zeßbevollmächtigten Unterzeichnete Berufungsbegründung eingereicht worden ist. Da die Berufungsbegründungsfrist nicht verlängert worden ist, endete die Frist am Montag, dem 13. Dezember 1993. Daß am 17. Januar 1994 bei Eingang der vom Prozeßbevollmächtigten Unterzeichneten Berufungsbegründung immer noch nicht über den Fristverlängerungsantrag entschieden worden war, hat nicht zur Folge, daß die Frist als nicht versäumt gilt. Dies ist auch nicht der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 7. Juni 1982 - II ZB 7/81, VersR 1982, 1191) zu entnehmen. Dort ist vielmehr lediglich ausgesprochen, daß eine Berufung nicht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verworfen werden kann, bevor über einen Antrag auf Fristverlängerung entschieden worden ist. 1 2. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten mit Recht zurückgewiesen. Der Beklagte muß sich das Verschulden von Rechtsanwalt Dr. FfMHB gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Denn auch dieser war sein Bevollmächtigter. Der Beklagte ist der Feststellung des Berufungsgerichts, daß er die Anwaltssozietät mit seiner Vertretung beauftragt hat, nicht entgegengetreten. Dann sind im Zweifel alle Mitglieder der Sozietät seine Bevollmächtigten, auch soweit sie nicht bei dem Gericht zugelassen sind, bei dem der Prozeß zu führen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 30. März 1978 - VII ZB 14/77, VersR 1978, 669; Urt. v. 14. Februar 1979 - VIII ZR 269/77, VersR 1979, 446). Daß Rechtsanwalt Dr. FflHD schuldhaft gehandelt hat, als er den Entwurf einer Berufungsbegründung Unterzeichnete, unterliegt keinem Zweifel. Er durfte das ihm von dem Büropersonal vorgelegte Schriftstück nicht blind unterschreiben. Wenn er nur die erste Seite überflogen hätte, hätte er sogleich erkannt, daß es sich um die Begründung einer Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Chemnitz handelte. Damit war klar, daß der Schriftsatz an das Oberlandesgericht Dresden gerichtet war, auch wenn dies nicht 5 ausdrücklich auf dem Schriftstück vermerkt war. Diesen Schriftsatz durfte der nicht beim Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt Dr. fHB nicht unterschreiben. Brandes Fischer Schmitz Ganter Kreft