>/ Israel, Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts gegen vertreten durch das Finanzministerium Sfl Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 3. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9a Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.
EnHdieid.-Sammlg. d. Senäfi BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 29/93 BESCHLUSS vom 3. März 1994 in dem Entschädigungsrechtsstreit -ZflB geb. Straße, >/ Israel, Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts gegen vertreten durch das Finanzministerium Sfl Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 3. März 1994 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9a Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 1992 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Urteil des Berufungsgerichts weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Es wirft auch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Brandes Schmitz Kreft Kirchhof Fischer