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BGH · IX ZB 29/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 29/93

>/ Israel, Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts gegen vertreten durch das Finanzministerium Sfl Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 3. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9a Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.

Zitierte Normen: § 219 BEG
SenäfiBundesgerichtshofsBrandMärzKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

EnHdieid.-Sammlg. d. Senäfi
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 29/93	BESCHLUSS
vom 3. März 1994
in dem Entschädigungsrechtsstreit
-ZflB geb. Straße,
>/ Israel,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts
 gegen
vertreten durch das Finanzministerium Sfl
 Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 3. März 1994 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9a Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Das Urteil des Berufungsgerichts weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Es wirft auch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Brandes	Schmitz	Kreft
 Kirchhof	Fischer