Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Kreft und Kirchhof am 5. Daß gegen die Regelung von Entschädigungsansprüchen durch Vergleich (§ 177 BEG) eine Abhilfe nicht stattfindet, ist geklärt (BGH, RzW 1975, 149; 1980, 13). Daß hier eine Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB vorliegen würde, behauptet der Kläger selbst nicht; eine solche Unwirksamkeit ist auch nicht erkennbar. Auch die Frage, wann eine Entschädigungsbehörde unter Umständen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen Verfolgten an seiner Zustimmung zu einem von der Behörde vorgeschlagenen Vergleich nicht mehr festhalten kann, ist durch die Rechtsprechung geklärt (BGH, RzW 1975, 153 m.w.N.; 1980, 13, 14; Senatsbeschl. Das Berufungsgericht hat als Tatrichter das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte, nach der das Festhalten des Beklagten am Vergleich Treu und Glauben zuwiderlaufen könnte, verneint. Insgesamt ist nicht zu erkennen, daß das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Bindung an einem Vergleich abgewichen sei, wie in der Nichtzulassungsbeschwerde behauptet wird.
Chtschteid.-Sämmfg. d. Senate Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 29/90 BESCHLUSS in dem Entschädigungsrechtsstreit Markus Lane, ►/USA, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde r f Beklagter und Beschwerdegegner 2 3 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Kreft und Kirchhof am 5. April 1990 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 1989 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Der Kläger erhielt aufgrund eines im streitigen Verfahren geschlossenen Vergleichs vom 15. Februar 1965 neben Kapitalentschädigung für die zurückliegende Zeit eine Gesundheitsschadenrente nach einer vMdE von 30 % auf der Grundlage der Mindestrente. Diese Rente wurde während des laufenden Verfahrens durch Bescheid vom 4. Januar 1989 in eine Hundertsatzrente nach der vergleichbaren Beamtengruppe des einfachen Dienstes übergeleitet. Der Kläger hat bereits 1986 im Wege der Abhilfe die Einstufung in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes nach seinen Eltern begehrt, weil in einem Abhilfeverfahren seiner Schwester, die eine errechnete Rente bezieht, nach Vorlage entsprechender Nachweise über das Geschäft der Eltern das beklagte Land sich vergleichsweise zu einer Einstufung in den gehobenen Dienst als Berechnungsgrundlage bereit erklärt habe. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 220, 219 Abs. 2 BEG). Eine Grundsatzfrage ist nicht zu entscheiden. Daß gegen die Regelung von Entschädigungsansprüchen durch Vergleich (§ 177 BEG) eine Abhilfe nicht stattfindet, ist geklärt (BGH, RzW 1975, 149; 1980, 13). Daß hier eine Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB vorliegen würde, behauptet der Kläger selbst nicht; eine solche Unwirksamkeit ist auch nicht erkennbar. Auch die Frage, wann eine Entschädigungsbehörde unter Umständen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen Verfolgten an seiner Zustimmung zu einem von der Behörde vorgeschlagenen Vergleich nicht mehr festhalten kann, ist durch die Rechtsprechung geklärt (BGH, RzW 1975, 153 m.w.N.; 1980, 13, 14; Senatsbeschl. v. 19. Juni 1986 - IX ZB 26/86, mitgeteilt bei Zorn, NJW 1988, 35, 39). Das Berufungsgericht hat als Tatrichter das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte, nach der das Festhalten des Beklagten am Vergleich Treu und Glauben zuwiderlaufen könnte, verneint. Insgesamt ist nicht zu erkennen, daß das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Bindung an einem Vergleich abgewichen sei, wie in der Nichtzulassungsbeschwerde behauptet wird. Merz Gärtner Beglaubigt: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle