Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 20. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gründe Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist nicht begründet. Hiervon ausgehend ist ein Zulassungsgrund für die Revision trotz des ohne die Begründung mißverständlichen Urteilstenors nicht gegeben. Auch wenn das Berufungsgericht die Ermessensentscheidung des Beklagten zu Unrecht als fehlerhaft bezeichnet haben sollte und den Beklagten darauf hätte hinweisen müssen, daß auch seine Erwägungen im Schriftsatz vom 8. April 1988 den an eine umfassende Ermessensausübung zu stellenden Anforderungen nicht genügten, liegt eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (namentlich RzW 1972, 349, 350; 1979, 97, 98; 1980, 55; Urt. v. Vielmehr geht das Berufungsgericht ausdrücklich von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, verneint aber eine hinreichende Ermessensausübung und die Notwendigkeit eines weiteren Hinweises aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls.
Entscheid.-Sammlg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 29/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FflBMMBB-Straße ff, m|BB' * Beklagter und Beschwerdeführer, gegen Moses tHIHH, Mo HB Street H/ / Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und WII 2 <5“ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 20. April 1989 beschlossen: Die, Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Teil-Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Dezember 1988 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gründe Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist nicht begründet. Es fehlt an einem Zulassungsgrund. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG nicht erfüllt. Der Tenor des Berufungsurteils ist unter Nr. I. und II. entgegen seinem Wortlaut anhand der Entscheidungsgründe eindeutig dahin auszulegen, daß der Bescheid vom 3 5" 29. Mai 1987 insoweit aufgehoben wird, als er für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1985 eine Rückzahlungsanordnung enthält. Dann aber liegt eine Verurteilung zu einer Leistung sachlich gar nicht vor. Hiervon ausgehend ist ein Zulassungsgrund für die Revision trotz des ohne die Begründung mißverständlichen Urteilstenors nicht gegeben. Das Berufungsurteil weicht bei der Auslegung des § 21 Abs#. 2 Satz 2 2. DV-BEG nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Auch wenn das Berufungsgericht die Ermessensentscheidung des Beklagten zu Unrecht als fehlerhaft bezeichnet haben sollte und den Beklagten darauf hätte hinweisen müssen, daß auch seine Erwägungen im Schriftsatz vom 8. April 1988 den an eine umfassende Ermessensausübung zu stellenden Anforderungen nicht genügten, liegt eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (namentlich RzW 1972, 349, 350; 1979, 97, 98; 1980, 55; Urt. v. 23. September 1982 - IX ZR 56/81 - Umdruck Bl. 7 f) nicht vor. Vielmehr geht das Berufungsgericht ausdrücklich von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, verneint aber eine hinreichende Ermessensausübung und die Notwendigkeit eines weiteren Hinweises aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls. Darin liegt kein Zulassungsgrund. Merz Kref t