Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz am 22, September 1987 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5, Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. 1.Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig. Rechtsanwalt Maertz, Berlin, hatte die Klägerin im ersten Rechtszug vertreten; deshalb konnte er die Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegen, 2. Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft.
Entscheid.-Samm'a. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF lx iB 29/87 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Fanny-Z ipora Ki ^Straße / Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt / gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium de_r Finanzen, Straße 0, M< Beklagten und Beschwerdegegner, WII 2 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz am 22, September 1987 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5, Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. August 1986 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Gründe 1. Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig. Rechtsanwalt Maertz, Berlin, hatte die Klägerin im ersten Rechtszug vertreten; deshalb konnte er die Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegen, §§ 224 Abs. 2, 209 Abs. 1 BEG, § 569 ZPO (BGH RZW 1960, 330 Nr. 43). Das Urteil wurde ihm am 28. August 1986 zugestellt, die Beschwerdeschrift ging am 26. Februar 1987 beim Berufungsgericht ein. Bei dieser Sachlage ist der Wiedereinsetzungsantrag des jetzigen Prozeßbevollmächtigten gegenstandslos. 2. Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben. Merz Henkel