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BGH

Gericht: BGH

Die Beschverde der SX&gerln gegen die Sicht-Zulassung der Revision ln Urteil des 18* Zivilsenats des Oberlendesgerlcht* flOachea vom 12« August 1983 wird zurückgewieaen« Die gesetzlichen Voraussetzungen ihr die Zulassung der Revision nach $ 219 Ahs« 2 B£8 liegen nicht vor« Ohne Rechts?shier geht das Berufungsgericht davon aus« dsd Abhilfe ohne Emessensfehler eit der Begründung verweigert werden kenn« der Antragsteller hebe die ln den Zweitverfehrensrichtllaaen der Linder vorgesehene Antrags-friat nicht gewehrt und auch keinen triftigen Grund für die fMstversttwU* vorgetragen (3GB Rzk 1978« 144)« DaB diese Voraussetzungen ln Falle der Klägerin vorliegen« hat der Berummgerichter in Rahnen seines tatrichterlichen

RechttriftigRevisionAnspruchVoraussetzungKlägerinDis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS in d*r ErrfcacMdigupgaaacba

G^P StraBe 10,

• PraaeBbevollndchtlgteri
 Klägerin und BeechwerdeitShreria,
 Rechtaanwalt
gegen
 Freistaat Bayern,
 vertreten durefe die BexlrltsllnanzdLlrejKtlon ISlnchen«
trade 3» ififcaefcen 22
t
Beklagten und deecheerdegegner
 Der XX« Zivilsenat des lundesgsricht^jhefs hat durch des Vorsitzenden Richter Ifen und die Richter Zorn« Henkel« Fuchs und Gärtner
«i 26« April 1984 bosehloseen*
Die Beschverde der SX&gerln gegen die Sicht-Zulassung der Revision ln Urteil des 18* Zivilsenats des Oberlendesgerlcht* flOachea vom 12« August 1983 wird zurückgewieaen«
Die außergerichtlichen Kesten des Beschwerde-Verfahrens trugt die Klägerin«
g*r-l,a 4,1
Die gesetzlichen Voraussetzungen ihr die Zulassung der Revision nach $ 219 Ahs« 2 B£8 liegen nicht vor«
Ohne Rechts?shier geht das Berufungsgericht davon aus« dsd Abhilfe ohne Emessensfehler eit der Begründung verweigert werden kenn« der Antragsteller hebe die ln den Zweitverfehrensrichtllaaen der Linder vorgesehene Antrags-friat nicht gewehrt und auch keinen triftigen Grund für die fMstversttwU* vorgetragen (3GB Rzk 1978« 144)« DaB diese Voraussetzungen ln Falle der Klägerin vorliegen« hat der Berummgerichter in Rahnen seines tatrichterlichen
 
Verantwortungsbereichs bejaht» Diese tatri sirfcerliche ¥Hr-dlgung ist «us Rechtsgründen sieht zu beanstanden. wie der Beruf ungsricbtar feststallt» hat die idägerin den Korrespondenten äcbvarsbard lediglich u* Auskunft Über ihm durch Rechtsanwalt dBfe gastall tau Antrag geaäd § 31 Abs« 2 &EG gebeten» Dis ihr danach «rtsilts Aus« kauft» d&S ihr wegen Fehlens sinsr mindestens einjährigen äonsentratieoslagerfaaft kein# Ansprüche nach dieser Bestimmung zustttnden» wer richtig« Dis won dar 3a-schwarda aufgeworfene Frage» ob die Klägerin durch dies« Anfrage der ihr obliegenden Krtenri Igungspflicht Uber etwaige sonstige Ansprüche nach dm Buadeseatschddigungs-gesets und dea 33G-Schlu3gesetx nedhgekoaeen sei und deshalb in entsprechender Anwendung wen § 139 Ahe« 3 3ats 1 B£$ triftige Gründe für die verspätet« Einreichung ihres Abhilfeantragea vorlägen* stellt sich nicht« Denn auch noch $ 189 Abs« 3 data 1 äaft kann ein überschuldeter Kechtsirrtun nur fest gestellt werden» wenn das kieder-einsetssmgsgesueh erkennen lä£t und glaubhaft «acht» daS der Antragsteller bei seinen Erkundigungen den Aus-fcunftsperaenca einen Sachverhalt unterbreitet hat» der auf Grund der CUru&g der Rechtslage durch den Bundesgerichtshof nunmehr su Entschädigungsansprüchen führen kam (3GH Rsk 1973» 274)« Die Klägerin hat aber weder vorge-tragea noch erst recht glaubhaft gemacht» daä sie Herrn Schwarsbard in Jahre 1972 einen Sachverhalt dargelegt hat» der nach Art» III Hr. 3 BEG-SchluSG in Verbindung mit § 33 Abs« 2 ä£G ein Recht auf Anfechtung des Vergleichs
 aus den Jahr« i960 gegeben und aoait «ln«n AbhlUfaantrag gegen di* ablehnend* Entscheidung de* Landgerichts üJacben
 vüa 12* iprll 196? aussichtsreich geätscht hätte.
Hers
 Zorn