Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16* Dezember I960 durch die Richter Dr. Thussa, Zorn, Fuchs, Portsaann und Br* Jäbnke beschlossen« Die Beschwerde des Klägers gegen die Itichtzu-lassung der Revision im Urteil des 9« Zivil* senats des Gberlandesgerlchts Stuttgart vom 13* Juli 1979 wird zurückgewiesen« Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdever-fahrons trägt der Kläger*
Abschrift fieid.-Sorv.:.»; j. *J. Senats BUNDESGERICHTSHOF l~y ZB 29/60 BESCHLUSS in der Ehtschädigungcsachö Kläger und Beschwerdeführer, - ProseBbövollßächtigterj Rechtsanwalt gegen Land Baden-Württemberg f vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, aatz stdfttggrt 1, Beklagten und Boschverdegegner 2 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16* Dezember I960 durch die Richter Dr. Thussa, Zorn, Fuchs, Portsaann und Br* Jäbnke beschlossen« Die Beschwerde des Klägers gegen die Itichtzu-lassung der Revision im Urteil des 9« Zivil* senats des Gberlandesgerlchts Stuttgart vom 13* Juli 1979 wird zurückgewiesen« Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdever-fahrons trägt der Kläger* Gründe Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund (5 219 Abs. 2 BEG) ist nicht gegeben* Den Beweiswert der vorliegenden ärztlichen Zeugnisse konnte das Berufungsgericht nicht ermitteln, ohne die Länge des seit der Verfolgung verstrichenen Zeitraums zu beachten. Das hat es rechtsfehlerfrei getan* Es stützt seine Überzeugung auf das Gutachten von Br* $400^0» Bebel hat es das von diesem Sachverständigen berücksichtigte Attest von Dr« eingehend ausgewertet* Einem Härteausgleich steht im übrigen schon entgegen, daß er bis 31. Dezember 1969 nicht beantragt worden ist. Dr* TbuffiB Dr* Jähnke