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BGH · y ZB 29/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: y ZB 29/60

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16* Dezember I960 durch die Richter Dr. Thussa, Zorn, Fuchs, Portsaann und Br* Jäbnke beschlossen« Die Beschwerde des Klägers gegen die Itichtzu-lassung der Revision im Urteil des 9« Zivil* senats des Gberlandesgerlchts Stuttgart vom 13* Juli 1979 wird zurückgewiesen« Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdever-fahrons trägt der Kläger*

BUNDESGERICHTSHOFTbuffiBBaden-Württembergl~yBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
 fieid.-Sorv.:.»; j. *J. Senats

BUNDESGERICHTSHOF l~y ZB 29/60	BESCHLUSS
in der Ehtschädigungcsachö
 Kläger und Beschwerdeführer,
- ProseBbövollßächtigterj
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Baden-Württemberg f
vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, aatz stdfttggrt 1,
Beklagten und Boschverdegegner
2

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16* Dezember I960 durch die Richter Dr. Thussa, Zorn, Fuchs, Portsaann und Br* Jäbnke
 beschlossen«
Die Beschwerde des Klägers gegen die Itichtzu-lassung der Revision im Urteil des 9« Zivil* senats des Gberlandesgerlchts Stuttgart vom 13* Juli 1979 wird zurückgewiesen«
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdever-fahrons trägt der Kläger*
Gründe
 Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund (5 219 Abs. 2 BEG) ist nicht gegeben*
Den Beweiswert der vorliegenden ärztlichen Zeugnisse konnte das Berufungsgericht nicht ermitteln, ohne die Länge des seit der Verfolgung verstrichenen Zeitraums zu beachten. Das hat es rechtsfehlerfrei getan* Es stützt seine Überzeugung auf das Gutachten von Br* $400^0» Bebel hat es das von diesem Sachverständigen berücksichtigte Attest von Dr«	eingehend	ausgewertet*
Einem Härteausgleich steht im übrigen schon entgegen, daß er bis 31. Dezember 1969 nicht beantragt worden ist.
Dr* TbuffiB
Dr* Jähnke