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BGH · IX ZB 29/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 29/15

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 10. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGFI, Beschluss vom 16.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
10OsnabrückZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 29/15
vom 10. Juni 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 10. Juni 2015 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Osnabrück vom 6. März 2015 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 62,83 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im
 Verfahren über die Ablehnung eines Richters die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 46 Abs. 2 Fall 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGFI, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht
 
eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Kayser
 Vill
Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Bersenbrück, Entscheidung vom 16.12.2014 - 4 C 334/14 -LG Osnabrück, Entscheidung vom 06.03.2015 - 10 T 591/14 -