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BGH · IX ZB 29/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 29/10

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubiger), der nicht zu dem Erörterungs- und Abstimmungstermin geladen worden war, hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 253, 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Gläubiger sei gemäß §§ 253, 235 Abs. 3, § 38 InsO grundsätzlich beschwerdebefugt. Der Insolvenzverwalter habe die Forderung des Gläubigers nach Grund und Höhe bestritten. Dass der Gläubiger entgegen § 235 Abs.3 InsO nicht zu dem Erörterungs- und Abstimmungstermin geladen worden sei, sei unschädlich und gebe keine Veranlassung zur Aufhebung des Bestätigungsbeschlusses. Eine Verletzung der Vorschriften über die Bestätigung eines Insolvenzplanes kann zwar nur von solchen Beteiligten gerügt werden, die durch die Entscheidung des Insolvenzgerichts beschwert sind (z.B. HK-lnsO/Flessner, 5. Juli 2010 - IX ZB 65/10, NZI 2010, 734 Rn. 26), reicht es aus, dass sich der beschwerdeführende Gläubiger auf die Beeinträchtigung seiner Rechte durch den Insolvenzplan beruft (materielle Beschwer). Der Gläubiger hat eine Forderung aus unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet, die Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Insolvenzverwalter ist. Ein Bestätigungsbeschluss beschwert jeden Gläubiger, der dem Plan gemäß § 251 InsO widersprochen hat (BGH, Beschluss vom 7. Der Gläubiger hat dem Plan nicht widersprochen, seiner Darstellung nach jedoch nur deshalb nicht, weil er entgegen § 235 Abs.3 InsO nicht zu dem Erörterungs- und Abstimmungstermin geladen worden war und den Termin deshalb nicht wahrnehmen konnte. Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis: Das Stimmrecht des Gläubigers ist bisher nicht, wie das Beschwerdegericht ausgeführt hat, „festgesetzt“ worden. Die angefochtene Entscheidung verweist insoweit auf eine Anlage zu dem Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 4. Die Feststellung des Stimmrechts eines Gläubigers, dessen Forderung bestritten wird, hat jedoch gemäß § 237 Abs. 1 InsO nach § 77 Abs. 2 InsO zu erfolgen.

Zitierte Normen: § 38 InsO § 577 ZPO § 237 InsO
ForderungInsOGläubigerStimmrechtBeschwerdegerichtBestätigung

Volltext der Entscheidung

IX ZB 29/10	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 13. Januar 2011 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. Dezember 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Im	Insolvenzverfahren	über das Vermögen des Schuldners hat die Gläu-
bigerversammlung einem Insolvenzplan zugestimmt. Der Plan ist vom Insolvenzgericht bestätigt worden. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubiger), der nicht zu dem Erörterungs- und Abstimmungstermin geladen worden war, hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Gläubiger weiterhin die Aufhebung des Bestätigungsbeschlusses erreichen, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 253, 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1.	Der angefochtene Beschluss ist nicht bereits wegen fehlender tatsächlicher Angaben aufzuheben (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - VZB 210/09, z.V.b., Rn. 6 mwN). Seine Gründe lassen den eingangs dargestellten Sachverhalt (gerade noch) erkennen.
2.	Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Gläubiger sei gemäß §§ 253, 235 Abs. 3, § 38 InsO grundsätzlich beschwerdebefugt. Ihm fehle aber das Rechtsschutzinteresse. Der Insolvenzverwalter habe die Forderung des Gläubigers nach Grund und Höhe bestritten. Deshalb sei dessen Stimmrecht auf 0,00 festgesetzt worden. Der Gläubiger hätte folglich auch dann keinen Einfluss auf die Abstimmung nehmen können, wenn er an der Gläubigerversammlung teilgenommen hätte. Wer in seinen Rechten nicht betroffen, nicht abstimmungsberechtigt und nicht beschwert sei, sei auch nicht beschwerdebefugt. Der anhängige Rechtsstreit über die Berechtigung der angemeldeten Forderung ändere insoweit nichts. Dass der Gläubiger entgegen § 235 Abs. 3 InsO nicht zu dem Erörterungs- und Abstimmungstermin geladen worden sei, sei unschädlich und gebe keine Veranlassung zur Aufhebung des Bestätigungsbeschlusses.
 
5	3. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Eine Verletzung der Vorschriften über die Bestätigung eines Insolvenzplanes kann zwar nur von solchen Beteiligten gerügt werden, die durch die Entscheidung des Insolvenzgerichts beschwert sind (z.B. HK-lnsO/Flessner, 5. Aufl. § 253 InsO Rn. 7). Wie der Senat jedoch bereits im Jahre 2005 entschieden (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, BGHZ 163, 344, 347) und im Jahre 2010 nochmals bestätigt hat (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10, NZI 2010, 734 Rn. 26), reicht es aus, dass sich der beschwerdeführende Gläubiger auf die Beeinträchtigung seiner Rechte durch den Insolvenzplan beruft (materielle Beschwer). Diese von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung ist hier jedenfalls erfüllt. Der Gläubiger hat eine Forderung aus unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet, die Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Insolvenzverwalter ist. Diese Forderung würde er durch den bestätigten Insolvenzplan weitgehend verlieren. Hinzu kommt, dass der Gläubiger auch formell beschwert ist. Ein Bestätigungsbeschluss beschwert jeden Gläubiger, der dem Plan gemäß § 251 InsO widersprochen hat (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005, aaO). Der Gläubiger hat dem Plan nicht widersprochen, seiner Darstellung nach jedoch nur deshalb nicht, weil er entgegen § 235 Abs. 3 InsO nicht zu dem Erörterungs- und Abstimmungstermin geladen worden war und den Termin deshalb nicht wahrnehmen konnte. Ein Verstoß gegen § 235 Abs. 3 InsO stellt in der Regel einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der die Versagung der Bestätigung von Amts wegen nach sich zieht (§ 250 Nr. 1 InsO; vgl. Uhlenbruck/Lüer, InsO 13. Aufl. §250 Rn. 21, §235 Rn. 18; MünchKomm-lnsO/Sinz, 2. Aufl. §250 Rn. 12e; Graf-Schlicker/ Kebekus, InsO 2. Aufl. §§ 235, 236 Rn. 3; HmbKomm-lnsO/Thies, 3. Aufl. § 250 Rn. 8, § 235 Rn. 10). Ein Ausnahmetatbestand ist bisher nicht festgestellt.
Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da weitere Feststellungen erforderlich sind, die Sache also nicht entscheidungsreif ist, ist die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, das nunmehr die Begründetheit der sofortigen Beschwerde zu prüfen haben wird (§ 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO).
Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis: Das Stimmrecht des Gläubigers ist bisher nicht, wie das Beschwerdegericht ausgeführt hat, „festgesetzt“ worden. Die angefochtene Entscheidung verweist insoweit auf eine Anlage zu dem Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 4. Juni 2009, den dieser zur Vorbereitung des Erörterungs- und Abstimmungstermins zu den Akten gereicht hat. Die Feststellung des Stimmrechts eines Gläubigers, dessen Forderung bestritten wird, hat jedoch gemäß § 237 Abs. 1 InsO nach § 77 Abs. 2 InsO zu erfolgen. Der Gläubiger ist stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben. Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht abschließend. In einem anschließenden Verfahren über die Bestätigung des Insolvenzplans werden die Feststellungen zu dem Stimmrecht nicht mehr überprüft (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 235/06, NZI 2009, 106 Rn. 8 ff unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/2443, S. 135). Dem Beschwerdegericht ist es daher verwehrt, das Stimmrecht des Gläubigers, über das bislang keine Einigung erzielt oder eine Entscheidung getroffen worden ist, eigenständig zu bewerten.
Kayser	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 15.07.2009 - 904 IN 895/06-3- -LG Hannover, Entscheidung vom 01.12.2009 - 6 T 62/09 -