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BGH · IX ZB 29/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 29/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. 1 Die unbedingt eingelegten Rechtsbeschwerden sind schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 13. Februar 2006 ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (vgl. Auch die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 18. Das Berufungsgericht hat die Berufung vielmehr zu Recht als unzulässig verworfen, weil sich der Beklagte im Berufungsverfahren entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Anwalt vertreten ließ.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 29/06 IX ZB 65/06
vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 21. September 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 13. Februar 2006 und vom 18. April 2006 werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf insgesamt 1.943,26 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die unbedingt eingelegten Rechtsbeschwerden sind schon deshalb als
 unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; ständige Rechtsprechung).
 
2	Dem	Beklagten ist zur Wahrnehmung seiner Rechte kein Notanwalt bei-
zuordnen. Die Voraussetzungen des § 78b ZPO liegen nicht vor. Die von ihm eingelegten Rechtsbeschwerden sind aussichtslos. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 13. Februar 2006 ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Auch die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 18. April 2006 ist unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung vielmehr zu Recht als unzulässig verworfen, weil sich der Beklagte im Berufungsverfahren entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Anwalt vertreten ließ.
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak	Lohmann
 Vorinstanzen:
AG Leer (Ostfriesland), Entscheidung vom 09.12.2005 - 7d C 1146/05 III -LG Aurich, Entscheidung vom 13.02.2006 -IS 331/05 -