Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 9. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 24. Darauf wurde die Klägerin in dem Bescheid vom 11. Gleichwohl hat sie dies nicht zu dem Anlaß genommen, die Ausführungen des Oberlandesgerichts im Urteil vom 24. November 1966 zur medizinischen Seite des Entschädigungsbegehrens im einzelnen anzugreifen, so daß das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 13. März 1975 mit Recht wegen nicht hinreichender Konkretisierung des Vorbringens der Klägerin abgewiesen hat.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 28/97 BESCHLUSS vom 9. September 1997 in dem Entschädigungsrechtsstreit gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Abteilung Wiedergutmachung, itraßeflB, / Beklagter und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 9. September 1997 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 1997 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Insbesondere ist nicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden . Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 24. November 1966 die Klage nicht nur an § 160 BEG, sondern 3 auch aus medizinischen Gründen scheitern lassen. Darauf wurde die Klägerin in dem Bescheid vom 11. März 1975, mit dem ihr ursprünglicher Abhilfeantrag zurückgewiesen wurde, ausdrücklich hingewiesen. Gleichwohl hat sie dies nicht zu dem Anlaß genommen, die Ausführungen des Oberlandesgerichts im Urteil vom 24. November 1966 zur medizinischen Seite des Entschädigungsbegehrens im einzelnen anzugreifen, so daß das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 13. Februar 1978 die Klage gegen den Bescheid vom 11. März 1975 mit Recht wegen nicht hinreichender Konkretisierung des Vorbringens der Klägerin abgewiesen hat. Demzufolge hat das Berufungsgericht im Urteil vom 20. Februar 1997 der Begründung des zweiten Abhilfeantrags vom 20. Juli 1992 unter zutreffender Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13. Dezember 1979 - IX ZR 58/76, RzW 1980, 108 keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß sie diesen Vortrag nicht bereits in das erste Abhilfeverfahren hätte einführen können. Brandes Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter