Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 19. Insbesondere weicht das Berufungsurteil nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ab. Die Feststellung, das Verfolgungsschicksal des Vaters der Klägerin sei nicht schwerer als das Schicksal vieler anderer Verfolgter, trägt die Entscheidung. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin triftige Gründe für die etwa 20jährige Verspätung ihres Überprüfungsbegehrens nicht vorgebracht hat. Da die Klägerin und ihre Mutter - wie sich aus dem Rubrum des Urteils des Landgerichts BflB vom 24. April 1964 ergibt - seinerzeit im selben Hause wohnten, spricht die Lebenserfahrung dafür, daß die Klägerin jedenfalls von ihrer Mutter über das Urteil vom 24. Im übrigen war der Klägerin als Prozeßpartei auch dann, wenn sie die Prozeßführung und das Prozeßergebnis aufgrund einer internen Vereinbarung vollständig ihrer Mutter überlassen hatte, anzusinnen, sich nach dem Ergebnis des Verfahrens zu erkundigen.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 28/95 BESCHLUSS vom 19. Oktober 1995 in dem Entschädigungsrechtsstreit Amalia T| Avenue geborene Ei , Frankreich, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen Land vertreten durch die Senatsverwaltung für Inneres, Kl Beklagter und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 19. Oktober 1995 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Dezember 1994 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Insbesondere weicht das Berufungsurteil nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ab. Dieser hat mit Urteil vom 14. März 1991 - IX ZR 284/90, LM (H 2/1992) § 211 BEG 1956 Nr. 23 = BGHR BEG § 211 - Zweitverfahren 1 = NJW-RR 1992, 56 die Frage, wann die materielle Gerechtigkeit in einem besonders gelagerten Einzelfall ein Absehen von der Einhaltung der Fristen der Zweitverfahrensrichtlinien erfordert, grundsätzlich 3 geklärt. Mit dieser Entscheidung steht das Berufungsurteil in Einklang. Der Streitfall gibt zu darüber hinausgehenden grundsätzlichen Erwägungen keinen Anlaß. Ob der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden konnte, ein besonders gelagerter Fall sei hier schon deshalb zu verneinen, weil es nicht um das Abhilfebegehren eines unmittelbar Verfolgten, sondern eines Erben gehe, bedarf keiner Entscheidung, weil das Berufungsurteil auf dieser Annahme nicht beruht. Die Feststellung, das Verfolgungsschicksal des Vaters der Klägerin sei nicht schwerer als das Schicksal vieler anderer Verfolgter, trägt die Entscheidung. Das Berufungsgericht hat auffällige Besonderheiten des auf Antrag des Vaters eingeleiteten Entschädigungsverfahrens zutreffend verneint. Das Unterbleiben einer fachpsychiatrischen Begutachtung ist als eine solche Besonderheit nicht anzusehen. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin triftige Gründe für die etwa 20jährige Verspätung ihres Überprüfungsbegehrens nicht vorgebracht hat. Da die Klägerin und ihre Mutter - wie sich aus dem Rubrum des Urteils des Landgerichts BflB vom 24. April 1964 ergibt - seinerzeit im selben Hause wohnten, spricht die Lebenserfahrung dafür, daß die Klägerin jedenfalls von ihrer Mutter über das Urteil vom 24. April 1964 unterrichtet wurde. Im übrigen war der Klägerin als Prozeßpartei auch dann, wenn sie die Prozeßführung und das Prozeßergebnis aufgrund einer internen Vereinbarung vollständig ihrer Mutter überlassen hatte, anzusinnen, sich nach dem Ergebnis des Verfahrens zu erkundigen. Ferner fällt zu Lasten der Klägerin ins Gewicht, daß sie nach dem Tod ihrer Mutter (20. April 1990) noch fast drei Jahre mit der Einleitung des Abhilfeverfahrens gewartet hat, obwohl nach Nr. III, 2. ZVR das Überprüfungsbegehren von Antragstellern mit Wohnsitz im europäischen Ausland innerhalb einer einjährigen Frist zu stellen ist. Brandes Zugehör Kreft Ganter Stodolkowitz