Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Sprick am 17. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger keinen wirksamen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Leben nach seiner verstorbenen Mutter gestellt hat, weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab und wirft auch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Brandes Zugehör Schmitz Sprick Kreft
Entscheid.-Sammlg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 28/94 BESCHLUSS vom 17. Mai 1994 in dem Rechtsstreit Francisco Si Straße Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt < gegen Land vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde, TMW, Dl Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Sprick am 17. Mai 1994 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 1993 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger keinen wirksamen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Leben nach seiner verstorbenen Mutter gestellt hat, weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab und wirft auch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Brandes Zugehör Schmitz Sprick Kreft