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BGH · IX ZB 28/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 28/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Sprick am 17. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger keinen wirksamen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Leben nach seiner verstorbenen Mutter gestellt hat, weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab und wirft auch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Brandes Zugehör Schmitz Sprick Kreft

Zitierte Normen: § 219 BEG
17BundesgerichtshofsBrandSprickZugehörKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sammlg. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 28/94	BESCHLUSS
vom 17. Mai 1994
in dem Rechtsstreit
 Francisco Si
 Straße
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt <
gegen
 Land
vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde, TMW, Dl
 Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Sprick
 am 17. Mai 1994 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger keinen wirksamen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Leben nach seiner verstorbenen Mutter gestellt hat, weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab und wirft auch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Brandes
 Zugehör
Schmitz
 Sprick
Kreft