Der Antrag des Beklagten, ihm für das Beschwerdeverfahren einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wird abgelehnt. Januar 1984, soweit sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 1. Januar 1984 eingingen, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und einen bei diesem Gericht Januar 1984 zugestellten Beschlüsse ließ der Beklagte durch die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte Dr. B^^^^ und Dr. am 30. Februar 1984 die Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts als unzulässig und entschied, daß im übrigen der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die sofortigen Beschwerden zuständig sei. Nach § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Prozeßgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts, weil seine sofortigen Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, aussichtslos sind, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Die sofortigen Beschwerden, mit denen der Beklagte sich gegen die Verwerfung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist und gegen die Verwerfung seiner Berufung wendet, sind statthaft (§§ 519 b Abs. 2, 547, 238 Abs. 2 ZPO), in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt (§ 577 Abs. 2 ZPO), in der Sache jedoch nicht begründet. Dezember 1983 in der gesetzlichen Form, also durch Einreichung eines von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt Unterzeichneten Schriftsatzes, begründen (§§ 519 Abs.1, 2, 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Berufung mußte deshalb als unzulässig verworfen werden (§ 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO), es sei denn, daß der Beklagte ohne sein Verschulden verhindert gewesen wäre, die Frist zu ihrer Begründung einzuhalten, und rechtzeitig und in der gesetzlichen Form einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt hätte, so daß ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Der Beklagte hat bis jetzt noch nicht einen durch einen beim Oberlandesgericht München zugelassenen Rechtsanwalt Unterzeichneten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung seiner Berufung gestellt und die versäumte Prozeßhandlung auch nicht durch Einreichung einer von einem solchen Rechtsanwalt Unterzeichneten Berufungsbegründung nachgeholt. Denn der Beklagte war vor dem Oberlandesgericht durch die bei diesem zugelassenen Rechtsanwälte Dr. und LflH^vertreten, und auch ein in der gesetzlichen Form gestellter Wiedereinsetzungsantrag wäre aussichtslos gewesen. Wie der Beklagte in seinem an das Oberlandesgericht München gerichteten Schriftsatz vom 31. Dezember 1983 vorgetragen hat, hat en die Rechtsanwälte Dr. O^p und gegenüber den Auftrag erst mit Schriftsatz vom 28. Januar 1984 hatten sie den vom Beklagten gefertigten und ihnen übersandten Entwurf der Berufungsbegründung erst nach Ablauf der Frist erhalten. Auch wenn die Rechtsanwälte Dr. 0^^ und wie der Beklagte meint, es schuldhaft unterlassen hätten, rechtzeitig eine Berufungsbegründung einzureichen oder eine weitere Verlängerung der Frist hierzu zu beantragen, stände ihr Verschulden als das der von ihm bevollmächtigten Rechtsanwälte seinem Verschulden gleich ( § 85 Abs. 2 ZPO ), ob,gleich er sich in Strafhaft befand (vgl. Dezember 1983 hat der Beklagte als seine Prozeßbevollmächtigten bezeichnet, die zwar rechtzeitig Berufung eingelegt, jedoch 'tias Prozess-Mandat ohne vorherige Androhung und zur Unzeit niedergelegt" hätten. Im übrigen hat der Beklagte ihre Prozeßführung bis zur Einreichung des zweiten Antrages auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ausdrücklich genehmigt (Schriftsatz vom 31.
BUNDESGERICHTSHOF ix zb 28/et BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Hans Albert B c/o di 3^ del C^PP Pp^p Nr. 228, CH-^P TppP "La St , Schweiz Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen 24 a, CH-< I/Tessin, Schweiz Klägerin und Beschwerdegegnerin Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. 2? Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof am 14. Juni 1984 beschlossen: I. Der Antrag des Beklagten, ihm für das Beschwerdeverfahren einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wird abgelehnt. II. Die sofortigen Beschwerden des Beklagten gegen 1. den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Januar 1984, soweit sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 4. August 1983 verworfen worden ist, 2. den seine Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10.Januar 1984 werden auf seine Kosten zurückgewiesen III. Beschwerdewert: 450 000,- DM Gründe Nachdem früher bevollmächtigte Rechtsanwälte dem Landgericht Traunstein mitgeteilt hatten, daß sie den Beklagten nicht mehr vertreten, erschien in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. August 1983 für ihn als Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt L^p^p zeigte durch Übergabe eines Schriftsatzes an, daß der Beklagte nunmehr von ihm und Rechtsanwalt Dr. 0^^ vertreten werde, und verhandelte zur Sache. Das Urteil vom selben Tage wurde am 31. August 1983 an die Rechtsanwälte Dr. Op^ und zugestellt. Sie legten gegen das Urteil am 28. September 1983 beim Oberlandesgericht München Berufung ein und beantragten mit Schriftsätzen vom 24. Oktober und 15. November 1983 Verlängerung der Frist zu deren Begründung. Eine Berufungsbegründung wurde innerhalb der bis zu dem 23. Dezember 1983 verlängerten Frist nicht eingereicht. Der Beklagte beantragte mit von ihm selbst Unterzeichneten Schriftsätzen vom 31. Dezember 1983, die beim Oberlandesgericht München am 5. Januar 1984 eingingen, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen. Das Oberlandesgericht lehnte durch Beschlüsse vom 10. Januar 1984 die Beiordnung eines Rechtsanwalts ab und verwarf den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung als unzulässig. Gegen diese am 16. Januar 1984 zugestellten Beschlüsse ließ der Beklagte durch die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte Dr. B^^^^ und Dr. am 30. Januar 1984 beim Bayerischen Obersten Landesgericht sofortige Beschwerde einlegen. Dieses verwarf durch Beschluß vom 9. Februar 1984 die Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts als unzulässig und entschied, daß im übrigen der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die sofortigen Beschwerden zuständig sei. Die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten haben mit Schriftsatz vom 4. April 1984 angezeigt, daß sie ihn nicht mehr verträten. Er beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur YTahrnehmung seiner Rechte beizuordnen. I. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nicht begründet. Nach § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Prozeßgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oda? aussichtslos erscheint. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts, weil seine sofortigen Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, aussichtslos sind, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. II. Die sofortigen Beschwerden, mit denen der Beklagte sich gegen die Verwerfung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist und gegen die Verwerfung seiner Berufung wendet, sind statthaft (§§ 519 b Abs. 2, 547, 238 Abs. 2 ZPO), in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt (§ 577 Abs. 2 ZPO), in der Sache jedoch nicht begründet. 1. Der Beklagte mußte die Berufung bis zu dem 23. Dezember 1983 in der gesetzlichen Form, also durch Einreichung eines von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt Unterzeichneten Schriftsatzes, begründen (§§ 519 Abs. 1, 2, 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). An diesem Erfordernis fehlt es. Die Berufung mußte deshalb als unzulässig verworfen werden (§ 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO), es sei denn, daß der Beklagte ohne sein Verschulden verhindert gewesen wäre, die Frist zu ihrer Begründung einzuhalten, und rechtzeitig und in der gesetzlichen Form einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt hätte, so daß ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \ zu gewähren wäre (§§ 233, 234 Abs. 1, 2, 236 ZPO). 2. Der Beklagte hat bis jetzt noch nicht einen durch einen beim Oberlandesgericht München zugelassenen Rechtsanwalt Unterzeichneten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung seiner Berufung gestellt und die versäumte Prozeßhandlung auch nicht durch Einreichung einer von einem solchen Rechtsanwalt Unterzeichneten Berufungsbegründung nachgeholt. Das steht dem Erfolg seiner Rechtsmittel entgegen. 3. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts lagen im übrigen im Berufungsrechtszuge nicht vor. Denn der Beklagte war vor dem Oberlandesgericht durch die bei diesem zugelassenen Rechtsanwälte Dr. und LflH^vertreten, und auch ein in der gesetzlichen Form gestellter Wiedereinsetzungsantrag wäre aussichtslos gewesen. Wie der Beklagte in seinem an das Oberlandesgericht München gerichteten Schriftsatz vom 31. Dezember 1983 vorgetragen hat, hat en die Rechtsanwälte Dr. O^p und gegenüber den Auftrag erst mit Schriftsatz vom 28. Dezember 1983, also nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung, gekündigt. Nach ihrem an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz vom 19. Januar 1984 hatten sie den vom Beklagten gefertigten und ihnen übersandten Entwurf der Berufungsbegründung erst nach Ablauf der Frist erhalten. 2? Auch wenn die Rechtsanwälte Dr. 0^^ und wie der Beklagte meint, es schuldhaft unterlassen hätten, rechtzeitig eine Berufungsbegründung einzureichen oder eine weitere Verlängerung der Frist hierzu zu beantragen, stände ihr Verschulden als das der von ihm bevollmächtigten Rechtsanwälte seinem Verschulden gleich ( § 85 Abs. 2 ZPO ), ob,gleich er sich in Strafhaft befand (vgl. BGH Beschluß vom 5. April 1957 - IV ZB 59/57 ■ LM ZPO § 232 Nr. 29). Daß es ihm nicht möglich gewesen sei, sich rechtzeitig mit seinem Prozeßbevollmächtigten brieflich in Verbindung zu setzen, hat der Beklagte im einzelnen weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Daß er nach seiner Behauptung erst am 22. Dezember 1983 wieder über eine Schreibmaschine verfügte, schließt nicht aus, daß er die Rechtsanwälte handschriftlich hätte unterrichten können. Im übrigen hat er vorgetragen, die Rechtsanwälte Dr. 0^^ und se^-en aus- reichend informiert worden, um innerhalb der Frist eine Berufungsbegründung dem Oberlandesgericht einreichen zu können. Die Behauptung des Beklagten, er sei im Be-rufungsrechtszuge nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen, weil er den Rechtsanwälten Dr. Oflp und eine Prozeßvoll- macht für die Berufungsinstanz nicht erteilt habe, ist durch sein eigenes Vorbringen widerlegt. Nach seiner eidesstattlichen Versicherung vom 3. Januar 1984 8 hat er seinen prozessualen Sorgfaltspflichten dadurch sorgt habe. In seinem Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31. Dezember 1983 hat der Beklagte als seine Prozeßbevollmächtigten bezeichnet, die zwar rechtzeitig Berufung eingelegt, jedoch 'tias Prozess-Mandat ohne vorherige Androhung und zur Unzeit niedergelegt" hätten. Die Bevollmächtigung der Anwälte ist damit schriftlich nachgewiesen (§§ 80 Abs. 1, 416 ZPO, § 167 Abs. BGB). Im übrigen hat der Beklagte ihre Prozeßführung bis zur Einreichung des zweiten Antrages auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ausdrücklich genehmigt (Schriftsatz vom 31. Januar 1984, Seite 5; vgl. § 551 Nr. 5 ZPO). Eine Vollmacht nur fü r einzelne Prozeßhandlungen kann im Anwaltsprozeß nicht erteilt werden (vgl. $ 83 Abs. 2 ZPO). Fuchs Henkel Gärtner Winter Graßhof genügt, daß Herr für seine Prozeßvertretung ge- die Rechtsanwälte Dr. om und ausdrücklich