Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 7. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulas sung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. September 1963 geltenden Recht kein Rentenwahlrecht gemäß § 82 Abs. 1 BEG zugestanden habe, weil er als in das wirtschaftliche Leben seines Aufnahmelandes Argentinien eingegliedert anzusehen gewesen sei (BGH RzW 1972, 476 Nr. 33)* Er verweist dabei ausdrücklich auf den damaligen Bericht des Konsulats der Bundesrepublik Deutschland in ParanA vom 12. Aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils ergibt sich ferner, daß dem Kläger nach der Neufas sung der §§ 82 Abs. 2, 75 Abs. 2 BEG auf Grund des 3EG-Schluß-gesetzes erstmalig ein Rentenwahlrecht zustand, weil seine Einkünfte die Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. Juli 1981 - IX ZR 73/79) • Das erstmalige Rentenwahlrecht hätte der Kläger daher durch Klage gegen den am 18. September 1965 noch nicht unanfechtbaren Bescheid vom 6. BGH RzW 1975, 117) scheidet Abhilfe von Rechts wegen aus, wenn gegen einen das Rentenwahlrecht verneinenden Bescheid der Entschädigungsbehörde, für den eine Klagefrist über den 18. September 1965 hinaus läuft, keine Klage erhoben worden ist, obwohl diese nach der neuen Rechtslage erfolgversprechend gewesen wäre. September 1965 unanfechtbar verneint worden war und die nur ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG hatten.
Entsdieid.-Sammlg. d. Senate
BUNDESGERICHTSHOF
Et ZB 26/83 BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
Manfred G
5 bis Nr. 1224,
Prov. BflMjlBHp/Argentinien,
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9),
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt B{
gegen
Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^Hp-F^HH^"Stra6e 1, Mainz 1,
Beklagten und Beschwerdegegner
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter
am 7. Juli 1983 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. November 1982 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulas sung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Der Berufungsrichter geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß dem Kläger nach dem bis zu dem 17. September 1963 geltenden Recht kein Rentenwahlrecht gemäß § 82 Abs. 1 BEG zugestanden habe, weil er als in das wirtschaftliche Leben seines Aufnahmelandes Argentinien eingegliedert anzusehen gewesen sei (BGH RzW 1972, 476 Nr. 33)* Er verweist dabei ausdrücklich auf den damaligen Bericht des Konsulats der Bundesrepublik Deutschland in ParanA vom 12. Februar 1963 (Bl. 77 der Akte 173 435X stuf den auch der das Rentenwahlrecht ablehnende, am 14. September 1965 zugestellte Bescheid vom 6. September 1965 Bezug nimmt. Danach hatte der Kläger unabhängig von der Mitarbeit seiner Kinder seit 1961 in der Kolonie ein normales Einkommen erreicht, und zwar "entsprechend den hiesigen Ver-
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hältnissen". Aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils ergibt sich ferner, daß dem Kläger nach der Neufas sung der §§ 82 Abs. 2, 75 Abs. 2 BEG auf Grund des 3EG-Schluß-gesetzes erstmalig ein Rentenwahlrecht zustand, weil seine Einkünfte die Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. BV-BEG nicht erreichten. Das ist hier jedoch unerheblich. Ob der Bescheid vom 6. September 1965 im Ergebnis richtig ist, muß nach dem bei seinem Erlaß geltenden Recht entschieden werden (vgl. BGH Urteile vom 24. April 1980 - IX ZR 15/77 und vom 2. Juli 1981 - IX ZR 73/79) • Das erstmalige Rentenwahlrecht hätte der Kläger daher durch Klage gegen den am 18. September 1965 noch nicht unanfechtbaren Bescheid vom 6. September 1965 geltend machen müssen. Das hat er nicht getan. Ebenso wie bei Versäumung der Rentenwahlfrist des Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG (vgl.
BGH RzW 1975, 117) scheidet Abhilfe von Rechts wegen aus, wenn gegen einen das Rentenwahlrecht verneinenden Bescheid der Entschädigungsbehörde, für den eine Klagefrist über den 18. September 1965 hinaus läuft, keine Klage erhoben worden ist, obwohl diese nach der neuen Rechtslage erfolgversprechend gewesen wäre. Anderenfalls würden Verfolgte, die am 18. September 1965 noch keinen unanfechtbaren Bescheid über die Verneinung ihres Rentenanspruchs hatten.
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gegenüber den Verfolgten begünstigt werden, deren Rentenanspruch bereits am 13. September 1965 unanfechtbar verneint worden war und die nur ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG hatten.
Fuchs Zorn
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