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BGH · ix zb 28/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zb 28/80

Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegen nicht vor. Der Kläger genießt für den Gesundheitsschadens-anspruch auch keinen Vertrauensschutz nach BVerfG RzW 1971, 309. Denn § 150 Abs. 2 BEG nF ist aus dem Gesichtspunkt des Schutzes des Vertrauens in eine bereits erlangte Rechtsstellung nur insoweit mit Art. 20 GG unvereinbar und deshalb nichtig, als die rückwirkende Einführung des Stichtages (1. Oktober 1953) Entschädigungsansprüche beseitigen würde, die nach der alten Fassung des § 150 BEG schon vor der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes durch den Bundestag, also vor dem 26. Denn nur dann hatte der Antragsteller alle Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs nach altem Recht bereits erfüllt und damit einen durchsetzbaren Anspruch erlangt (BGH RzW 1977, 214; 1978, 105; 174 Nr. 7; 182; 1979, 70 Nr. 23; vgl. Entscheidung des Bundestages erfüllt, so kann er nicht davon ausgehen, daß ihm trotz bereits beschlossener Rechtsänderung noch die Ansprüche nach dem bisherigen Recht zugebilligt werden (vgl. Anzuwenden ist dann vielmehr das geltende Recht, hier also das Recht in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes (BGH RzW 1978, 105; vgl. Mai 1965 noch keine Rechtsstellung im Sinne eines durchsetzbaren Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit erlangt, deren rückwirkender Entziehung das Verfassungsrecht (Art. 20 GG) entgegengestanden hätte.

Zitierte Normen: § 219 BEG Art. 20 GG
RechtVoraussetzungBEGRzWAnspruchVertrauenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

ix zb 28/80 BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Paolo
180, RV, Italien,
 Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Kfl
 Beklagten und Beschwerdegegner
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegen nicht vor.
Wegen Schadens an Freiheit ist der Kläger unter Anrechnung einer Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG mit insgesamt 2.100 DM entschädigt worden. Ein weiterer Entschädigungsanspruch besteht insoweit nicht. Das Berufungsgericht verneint im Rahmen seiner tatrichterlichen Verantwortung die deutsche Veranlassung (§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG) für italienische Maßnahmen in der Zeit vor dem Badoglio-Putsch. Dagegen wendet sich die Beschwerde nicht.
Ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit steht dem Kläger nach dem seit 18. September 1965 geltenden Recht nicht zu, weil er Jugoslawien erst 1955 verlassen hat (§ 150 Abs. 2 BEG nF).
 
Der Kläger genießt für den Gesundheitsschadens-anspruch auch keinen Vertrauensschutz nach BVerfG RzW 1971, 309. Das Vertrauen in das Fortbestehen einer Rechtsstellung nach dem früheren Recht ist geschützt, wenn sie bis zu dem 26. Mai 1965 erlangt war (BVerfG aaO; BGH RzW 1977, 214). Denn § 150 Abs. 2 BEG nF ist aus dem Gesichtspunkt des Schutzes des Vertrauens in eine bereits erlangte Rechtsstellung nur insoweit mit Art. 20 GG unvereinbar und deshalb nichtig, als die rückwirkende Einführung des Stichtages (1. Oktober 1953) Entschädigungsansprüche beseitigen würde, die nach der alten Fassung des § 150 BEG schon vor der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes durch den Bundestag, also vor dem 26. Mai 1965, entstanden waren (BVerfG aaO; BGH RzW 1972, 101; 1975, 79; 1978, 105). Die Anspruchsentstehung setzt voraus, daß bis zu dem 26. Mai 1965 ein wirksamer Antrag vorlag. Denn nur dann hatte der Antragsteller alle Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs nach altem Recht bereits erfüllt und damit einen durchsetzbaren Anspruch erlangt (BGH RzW 1977, 214; 1978, 105; 174 Nr. 7; 182; 1979, 70 Nr. 23; vgl. dazu BVerfG RzW 1979, 70 Nr. 24; BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1978 - 1 BvR 358/78 - und vom 5. November 1979 - 1 BvR 858/79). Die bloße Möglichkeit, durch eine Antragstellung (Nachmeldung) den Anspruch zu dem Entstehen zu bringen, reicht danach nicht aus, das durch die Verfassung geschützte Vertrauen in den Fortbestand des Anspruchs zu begründen (vgl. BGH RzW 1980, 21 Nr. 12).
Wenn die Entstehung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs von der Mitwirkung des Bürgers abhängt und er diese Voraussetzung des alten Rechts erst nach der
 
Entscheidung des Bundestages erfüllt, so kann er nicht davon ausgehen, daß ihm trotz bereits beschlossener Rechtsänderung noch die Ansprüche nach dem bisherigen Recht zugebilligt werden (vgl. BVerfG RzW 1970, 67;
 1979, 62 Nr. 17). Anzuwenden ist dann vielmehr das geltende Recht, hier also das Recht in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes (BGH RzW 1978, 105; vgl. Herbert,
 RzW 1979, 81, 87).
Der Kläger hat den Gesundheitsschadensanspruch erstmals am 23. Dezember 1965 angemeldet. Er hatte also am 26. Mai 1965 noch keine Rechtsstellung im Sinne eines durchsetzbaren Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit erlangt, deren rückwirkender Entziehung das Verfassungsrecht (Art. 20 GG) entgegengestanden hätte.
Die zutreffende Hauptbegründung des angefochtenen Urteils, mit der das Berufungsgericht einen nach Vertrauensschutzgrundsätzen aufrecht erhaltenen Gesundheitsschadensanspruch des Klägers verneint, wirft danach keine die Zulassung der Revision erfordernden Rechtsfragen auf.
Auf seiner Hilfsbegründung beruht das Berufungsurteil nicht.
Mai
 Portmann