Die sofortige Beschwerde gegen den Beschlud des Oberlande sgerichts Karlsruhe, durch den die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen word«» ist, ist unzulässig, weil sie nicht von eine« Rechtsanwalt unterzeichnet 1st (§ 224 Abs* 4 BEC). Die Beschwerde, die sich gegen die Verweigerung des rechts für das Bertafungswerfahrea richtet, ist unzulässig, weil ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht gegeben ist (§§ 127 Satz 2, 367 Abs* 5 Sate 1 ZPO)*
BUNDESGERICHTSHOF IX za 28/70 BESCHLUSS in der ntBctoääigungmmohm Erhard K » Kläger und Beschverdeitihrer, Land Bsden-Wlrtteibtrgi vertreten durch das Justixadnisterlua Baden-lfUrt temberg» Stuttgartf Königstraße 60, Beklagten und Beschverdegegner Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mit* Wirkung des renatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaö, Br* Graf, von der Mühlen und Dr* Woesner in der Sitzung vor 10* März 1970 Beschlossen! Die Beschwerden des KUigers gegen die Beschlösse des Oberlandesgerichts Karlsruhe von 16* September und 23« Oktober 1909 werden als unzulässig verworfen* Der Antrag auf Bewilligung des Amenrechts für das Besehwerdeverfahren wird abgelehnt* Das Beschwerdeverfahren ist gebtiirea- und auslagenfrei* Die durch die Beschwerden entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger* Die sofortige Beschwerde gegen den Beschlud des Oberlande sgerichts Karlsruhe, durch den die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen word«» ist, ist unzulässig, weil sie nicht von eine« Rechtsanwalt unterzeichnet 1st (§ 224 Abs* 4 BEC). Die Beschwerde, die sich gegen die Verweigerung des rechts für das Bertafungswerfahrea richtet, ist unzulässig, weil ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht gegeben ist (§§ 127 Satz 2, 367 Abs* 5 Sate 1 ZPO)* Das Amenrecht für das Beschwerdeverfshren wird verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet* Die Nebenentsehelduttg folgt aus §§ 209 Abs* 1, 229 fi.rJ.ft P Hai Dr* woeaner