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BGH · IX ZB 28/16

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 28/16

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. 1 Das Schreiben des Schuldners vom 6. 2 Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 2082) ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der Insolvenzordnung nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 20.

Zitierte Normen: § 4 InsO § 522 ZPO
GeraMärzZPORechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 28/16
vom 6. Juni 2016 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
ECU :DE:BGH:2016:060616BIXZB28.16.0
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Schoppmeyer
 am 6. Juni 2016 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 1. März 2016 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Das Schreiben des Schuldners vom 6. März 2016 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Der Schuldner begehrt die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
2	Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Nach Aufhebung des § 7 InsO durch das am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der Insolvenzordnung nur statthaft, wenn sie
 
das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 4). Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Schoppmeyer
 Vorinstanzen:
AG Gera, Entscheidung vom 15.12.2015 - 8 IN 415/15 -LG Gera, Entscheidung vom 1.3.2016 - 5 T 74/16 -