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BGH · IX ZB 28/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 28/10

Die Beiordnung eines Notanwalts für die Begründung der Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 6. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Die örtliche Zuständigkeit des Eingangsgerichts ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die sich auf Senatsrechtsprechung stützen kann (BGH, Beschl. Die Behandlung der ursprünglichen Falschbezeichnung der Passivpartei durch das Oberlandesgericht ergibt keinen Zulässigkeitsgrund gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht durch den zweiten Berichtigungsbeschluss gegen § 11 Abs. 2 Halbsatz 2 AVAG verstoßen hat. Das nach Einlegung der Beschwerde durch den Antragsgegners alleine entscheidungsbefugte Oberlandesgericht hat eine ersetzende Entscheidung getroffen, die ihrerseits den Antragsgegner als Passivpartei bezeichnet. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht weder gegen § 3 Abs. 1 AVAG noch gegen § 308 Abs. 1 ZPO oder gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen. Die Rechtsposition des Antragsgegners hat sich durch die Beschwerdeentscheidung nicht verschlechtert. Es ist nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht die Grenzen einer ergänzenden Auslegung hin zu einer nach § 45 Abs. 2 EuGWO verbotenen inhaltlichen Überprüfung oder gar Änderung überschritten haben könnte.

Zitierte Normen: § 78b ZPO § 15 AVAG § 233 ZPO
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Volltext der Entscheidung

IX ZB 28/10	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Dezember 2010 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 21. Dezember 2010 beschlossen:
Die Beiordnung eines Notanwalts für die Begründung der Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Januar 2010 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Januar 2010 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 7.062,91 €.
Gründe:
I.
1	Der	Antrag	auf	Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Die in
 Aussicht genommene Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die bereits formund fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde lässt sich nicht mit Aussicht auf Erfolg begründen.
 
2	1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit, ein französisches Urteil in Deutschland für vollstreckbar zu erklären, ergibt sich unmittelbar aus Art. 38 Abs. 1 EuGWO. Eine gesondert zu überprüfende internationale Zuständigkeit einzelner deutscher Gerichte gibt es nicht. Die örtliche Zuständigkeit des Eingangsgerichts ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die sich auf Senatsrechtsprechung stützen kann (BGH, Beschl. v. 26. Juni 1997- IX ZR 11/97, WM 1997, 1521, 1523), gegeben.
3	2. Die Behandlung der ursprünglichen Falschbezeichnung der Passivpartei durch das Oberlandesgericht ergibt keinen Zulässigkeitsgrund gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO. Die Frage, wie mit einer solchen Falschbezeichnung umzugehen ist, ist grundsätzlich geklärt. Das Oberlandesgericht hat seiner Entscheidung diese Grundsätze, insbesondere die Abgrenzung zwischen Rubrumsberichtigung und Parteiänderung, zugrunde gelegt. Ihre Anwendung auf den Einzelfall erfordert kein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts.
4	3. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht durch den zweiten Berichtigungsbeschluss gegen § 11 Abs. 2 Halbsatz 2 AVAG verstoßen hat. Das nach Einlegung der Beschwerde durch den Antragsgegners alleine entscheidungsbefugte Oberlandesgericht hat eine ersetzende Entscheidung getroffen, die ihrerseits den Antragsgegner als Passivpartei bezeichnet. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht weder gegen § 3 Abs. 1 AVAG noch gegen § 308 Abs. 1 ZPO oder gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen. Ein Rechtsmittelführer kann das Ermessen des Rechtsmittelgerichts, ob es eine eigene Sachentscheidung trifft oder die Sache an das Ausgangsgericht zurückverweist, nicht begrenzen. Begrenzbar ist allenfalls der Verfahrensgegenstand, mit dem sich das Rechtsmittelgericht befassen soll. Die Rechtsposition des Antragsgegners hat sich durch die Beschwerdeentscheidung nicht verschlechtert. Selbst
 
wenn der zweite Berichtigungsbeschluss des Landgerichts verfahrensfehlerhaft gewesen wäre, war er jedenfalls nicht nichtig. Spätestens dieser Beschluss führte zur Vollstreckbarkeit des französischen Urteils gegen den Antragsgegner. Diese hat das Oberlandesgericht beschränkt.
5	4. Auch die Auslegung des französischen Urteilstenors durch das Ober-
landesgericht ergibt keinen Zulässigkeitsgrund. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die deutschen Gerichte ausländische Urteile nach Möglichkeit so zu ergänzen haben, dass die Vollstreckbarerklärung hinreichend bestimmt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht die Grenzen einer ergänzenden Auslegung hin zu einer nach § 45 Abs. 2 EuGWO verbotenen inhaltlichen Überprüfung oder gar Änderung überschritten haben könnte. Die zu dem Zwecke der Auslegung angestellten Erwägungen sind weder von grundsätzlicher Bedeutung noch berühren sie Interessen der Allgemeinheit.
6	Da	die Rechtsbeschwerde nicht rechtzeitig begründet worden ist, ist sie
 gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG, § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Hilfsantrag des Antragsgegners, ihm Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist zu gewähren, ist unbegründet. Der Antragsgegner war an der Einhaltung dieser Frist nicht ohne sein Verschulden gehindert (§ 233 ZPO). Er hat
 
sich das Verhalten seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu lassen.
Kayser	Raebel	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.03.2007 - 327 O 173/07 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.01.2010 - 6 W 106/08 -