Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. 2 Die Behauptung, der Antragsteller habe keine Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof erhoben, ist falsch. Januar 2009 an den Bundesgerichtshof gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 18. Seine Eingabe konnte daher nur als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts behandelt werden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 21. April 2009 -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 21. April 2009 beschlossen: Die abermalige Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Beschlüsse vom 17. Februar und 24. März 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Gegenvorstellung ist unbegründet. 2 Die Behauptung, der Antragsteller habe keine Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof erhoben, ist falsch. Er hat sich mit der Eingabe vom 30. Januar 2009 an den Bundesgerichtshof gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 18. Dezember 2008 gewandt und Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Rechtsbeschwerde gemacht. Seine Eingabe konnte daher nur als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts behandelt werden. Auch die weiteren Ausführungen in der neuerlichen Gegenvorstellung liegen neben der Sache. 3 4 Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Einga- ben zu erhalten. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2008 -50 549/07 -KG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2008 - 6 W 49/08 -