Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 28/09
vom
17. Februar2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 17. Februar 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Dezember 2008 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1 Da der Antragsteller erläutert, warum eine gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtsbeschwerde gegeben sei, ist seine Eingabe vom 30. Januar 2009 als Rechtsbeschwerde zu behandeln. Als solche ist sie indes schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2 Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen
Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwer-
degerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Kammergericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde ausdrücklich abgelehnt.
3 Entgegen der Vorstellung des Rechtsbeschwerdeführers kommt es nicht
darauf an, ob die Zulässigkeitsvoraussetzung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegt. Das wäre erst zu prüfen, wenn die Rechtsbeschwerde überhaupt statthaft wäre.
Ganter Raebel Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2008 -50 549/07 -KG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2008 - 6 W 49/08 -