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BGH · IX ZB 27/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 27/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 28. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf.Brandes Fischer Schmitz Ganter Kreft

Zitierte Normen: § 219 BEG
BundesgerichtshofsBEGMünchenFallKlägerinGanterRevision

Volltext der Entscheidung

fentschSid.-Stotiimlg. d: Senats
ö
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 27/94	BESCHLUSS
vom 28. April 1994
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Frania fll Rue
 Frankreich,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Freistaat BflBi,
 vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München,
 Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Ganter
 am 28. April 1994 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlande sgerichts München vom 8. Februar 1994 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Das Berufungsurteil weicht entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung nicht von der in RzW 1978, 183 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Im vorliegenden Fall ist bei der Antragstellung nach S 189 BEG der anspruchsbegründende Sachverhalt gerade nicht ausreichend vorgetragen worden. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf.
Brandes
 Fischer
Schmitz
 Ganter
Kreft