* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 3. Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. 1 Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das eingelegte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO).

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeRechtsmittelFischerMünchenZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3. Mai 2007
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
 am 3. Mai 2007 beschlossen:
Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 10. Januar 2007 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe:
1	Prozesskostenhilfe	kann	dem	Antragsteller nicht gewährt werden, weil
 das eingelegte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO).
2	Das	eingelegte	Rechtsmittel	ist	unzulässig, weil keine Rechtsfragen von
 grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechtes in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Dr.	Kayser
 Vill
Dr. Detlev Fischer
 
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 16.10.2006 - 1507 IK 1132/05 -LG München I, Entscheidung vom 10.01.2007 - 14 T 23469/06 -