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BGH · IX ZB 27/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 27/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 14. Die Anhörungsrüge des Antragsgegners gegen den Senatsbeschluss vom 6. Der Senat hat in dem Beschluss vom 14. Juli 2005 die von der Anhörungsrüge des Antragsgegners umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 577 Abs.6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach §321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs.6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 577 ZPO
FischerAnhörungsrügeZPOBegründung14

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 27/02
vom 14. Dezember 2005 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
 am 14. Dezember 2005 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragsgegners gegen den Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 14. Juli 2005 die von der Anhörungsrüge des Antragsgegners umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer
 
weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach §321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S 16; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, zur Veröffentlichung bestimmt; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03; s. ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895); Entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren.
Dr. Gero Fischer	Dr. Ganter	Kayser
 Vill	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 22.08.2001 - 19 0 301/00 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 31.01.2002 - 12 W 229/01 -