BGH · IX ZB 26/99 vom 17.06.1999
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 17. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs.4 Satz 2, 577 ZPO), aber in der Sache erfolglos. 1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes (§511 a Abs. 1 ZPO) richtet sich bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft und zur Rechnungslegung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen besonderen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (BGHZ 128, 85, 87 ff). Soweit er geltend macht, seine Berufung habe sich gegen die Zulässigkeit des - im Rahmen einer Stufenklage erlassenen - Teilurteils des Landgerichts gerichtet und hätte zur Abweisung des Klageanspruchs führen müssen, hätte eine entsprechende Prüfung durch das Berufungsgericht eine zulässige Berufung vorausgesetzt (§511,511 a ZPO).