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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 17. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs.4 Satz 2, 577 ZPO), aber in der Sache erfolglos. 1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes (§511 a Abs. 1 ZPO) richtet sich bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft und zur Rechnungslegung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen besonderen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (BGHZ 128, 85, 87 ff). Die Berufung ist auch nicht deswegen zulässig, weil nach Ansicht des Beklagten wegen des - gemäß § 888 ZPO ergangenen - Beschlusses des Landgerichts vom 17.

Zitierte Normen: § 547 ZPO § 259 BGB
KostenRechnungslegungzulässig17BerufungsgerichtZPO

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 17. Juni 1999 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Februar 1999 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 700 DM.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 4 Satz 2, 577 ZPO), aber in der Sache erfolglos.
1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes (§511 a Abs. 1 ZPO) richtet sich bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft und zur Rechnungslegung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen besonderen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (BGHZ 128, 85, 87 ff). Das Berufungsgericht hat ohne Ermessensfehler einen Wert von 700 DM angenommen (§ 3 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 1993 - III ZR 153/92, NJW 1993, 2875). Insoweit erhebt der Beklagte keine substantiierte Rüge.
2. Die Einwände des Beklagten können seinem Rechtsmittel nicht zu dem Erfolg verhelfen. Soweit er geltend macht, seine Berufung habe sich gegen die Zulässigkeit des - im Rahmen einer Stufenklage erlassenen - Teilurteils des Landgerichts gerichtet und hätte zur Abweisung des Klageanspruchs führen müssen, hätte eine entsprechende Prüfung durch das Berufungsgericht eine zulässige Berufung vorausgesetzt (§511,511 a ZPO). Die Berufung ist auch nicht deswegen zulässig, weil nach Ansicht des Beklagten wegen des - gemäß § 888 ZPO ergangenen - Beschlusses des Landgerichts vom 17. Februar 1999 weitere Vollstreckungsanträge zu befürchten sind. Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Teilurteils vermeiden, indem er eine Rechnungslegung erteilt, die den Anforderungen des § 259 Abs. 1 BGB entspricht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23. November 1981 - VIII ZR 298/80, NJW 1982, 573, 574).
Paulusch	Kreft	Stodolkowitz
 Zugehör	Ganter