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BGH · IX ZB 26/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 26/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 13. Insbesondere weicht das Urteil des Berufungsgerichts nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Im Streitfall hat das Berufungsgericht - sachverständig beraten - festgestellt, daß zwei getrennte, zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgetretene Lebensvorgänge - die Verschlimmerung der verfolgungsbedingten Leiden einerseits und die Verschlechterung der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund einer neuen verfolgungsunabhängigen Erkrankung (Vorhofflimmern) andererseits - zu einer Veränderung der Verhältnisse im Sinne von § 35 Abs. 2 BEG geführt haben. Darin hat das Berufungsgericht mit Recht nicht eine allmähliche Verschlimmerung eines Leidens im Sinne der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, sondern zwei getrennt zu bewertende Ereignisse gesehen, die eine Rentenerhöhung nur rechtfertigen können, wenn sie jeweils für sich genommen zu einer um mehr als 30 % höheren Rente führen. Die vom Berufungsgericht beantwortete Rechtsfrage ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Jedenfalls bei der im Streitfall gegebenen Fallgestaltung kann nach dem Sinn und Zweck des § 35 Abs. 2 BEG kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, daß das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat. Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.

Zitierte Normen: § 219 BEG
sinnenBundesgerichtshofsBEGBerufungsgerichtVerschlimmerungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Ent$d*eid.-Somm.g. Sena,s
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 26/95	BESCHLUSS
vom 13. Juli 1995
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Zlata N c/o Ni
 Straße
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I, Israel,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Freistaat Bayern, vertreten durch die AMlHHiBstraße ■«
Bezirksfinanzdirektion Mt
 Beklagter und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 13. Juli 1995 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. März 1995, berichtigt durch Beschluß vom 26. April 1995, wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Annahme der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Insbesondere weicht das Urteil des Berufungsgerichts nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Dieser hat mit Urteil vom 1. Dezember 1994 - IX ZR 63/94,
LM § 35 BEG Nr. 34 entschieden, daß die allmähliche Verschlimmerung eines Leidens ein einheitlicher Vorgang ist, der auch bei einem über 68 Jahre alten Verfolgten dann zu einer Rentenerhöhung führt, wenn die Verschlimmerung insge-
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samt ein Ausmaß erreicht hat, das eine mindestens 30 % höhere Rente rechtfertigt. Im Streitfall hat das Berufungsgericht - sachverständig beraten - festgestellt, daß zwei getrennte, zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgetretene Lebensvorgänge - die Verschlimmerung der verfolgungsbedingten Leiden einerseits und die Verschlechterung der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund einer neuen verfolgungsunabhängigen Erkrankung (Vorhofflimmern) andererseits - zu einer Veränderung der Verhältnisse im Sinne von § 35 Abs. 2 BEG geführt haben. Darin hat das Berufungsgericht mit Recht nicht eine allmähliche Verschlimmerung eines Leidens im Sinne der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, sondern zwei getrennt zu bewertende Ereignisse gesehen, die eine Rentenerhöhung nur rechtfertigen können, wenn sie jeweils für sich genommen zu einer um mehr als 30 % höheren Rente führen.
Die vom Berufungsgericht beantwortete Rechtsfrage ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 1994 hat die Frage, ob dann, wenn eine Leidensverschlimmerung auf mehreren Ursachen beruht, die in ihrer Auswirkung auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit klar voneinander abgegrenzt werden können, mehrere Änderungen der Verhältnisse anzunehmen sind, ausdrücklich offengelassen. Jedenfalls bei der im Streitfall gegebenen Fallgestaltung kann nach dem Sinn und Zweck des § 35 Abs. 2 BEG kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, daß das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat. Dann ist eine Zulassung der Revision nicht
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gerechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1960
-	IV ZR 225/59, RzW 1960, 412). Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. März 1964
-	IV ZR 151/63, RzW 1964, 314 liegt neben der Sache. Diese Entscheidung betrifft § 35 Abs. 1 BEG, nicht Abs. 2 dieser Norm. Von dem Berufungsurteil abweichende Entscheidungen anderer Gerichte zu § 35 Abs. 2 BEG sind nicht bekannt.
Brandes	Kreft	Fischer
 Zugehör	Ganter