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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Melullis am 21. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 13. Gründe In Entschädigungsverfahren besteht in erster Instanz kein Anwaltszwang (§ 224 Abs. 1 BEG), wohl aber herrscht Anwaltszwang für die höheren Rechtszüge (§ 224 Abs. 2 und 4 BEG). Hier war die Berufung, die durch einen Anwalt wirksam eingelegt war, nicht rechtzeitig begründet (§ 218 Abs. 2 BEG, § 519 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG) und daher nach § 519 b ZPO als unzulässig verworfen worden. Dagegen war die sofortige Beschwerde zulässig (§ 519 b Abs. 2 ZPO), die nicht dem Anwaltszwang unterlag (§ 569 Abs. 2 ZPO; vgl.

Zitierte Normen: § 224 BEG § 569 ZPO § 223 BEG § 176 ZPO § 225 BEG
AnwaltszwangEntschädigungsverfahrenBEGMärzBeschlußZPOBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sommlg. d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
a aal	BESCHLUSS
in dem Entschädigungsverfahren
 Deborah Zelina Sj G(
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Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klaus
 Dül
gegen
 Land
vertreten durch den Direktor der Landesrentenbehörde, Istraße
 Beklagte und Beschwerdegegnerin
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs,
 Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Melullis
 am 21. März 1991 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. September 1990 wird als unzulässig verworfen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
 In Entschädigungsverfahren besteht in erster Instanz kein Anwaltszwang (§ 224 Abs. 1 BEG), wohl aber herrscht Anwaltszwang für die höheren Rechtszüge (§ 224 Abs. 2 und 4 BEG). Hier war die Berufung, die durch einen Anwalt wirksam eingelegt war, nicht rechtzeitig begründet (§ 218 Abs. 2 BEG, § 519 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG) und daher nach § 519 b ZPO als unzulässig verworfen worden. Dagegen war die sofortige Beschwerde zulässig (§ 519 b Abs. 2 ZPO), die nicht dem Anwaltszwang unterlag (§ 569 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu BGH, Beschl. v. 14. März 1984 - IVb ZB 114/83, NJW 1984, 2413). Die Frist für diese sofortige Beschwerde betrug 3 Monate (§ 223 BEG). Sie ist nicht gewahrt, nachdem der ange-fochtene Beschluß bereits am 4. Oktober 1990 dem früheren Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin zugestellt worden (§§ 176, 87 Abs. 1 ZPO), das Schreiben der Klägerin vom 20. Februar 1991 aber erst am 25. Februar 1991 bei Gericht eingegangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 BEG.
Merz
 Melullis