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BGH · IX ZB 26/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 26/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Winter am 31. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Die Klägerin beantragte als Witwe des am 31. Im Juni 1985 verlangte die Klägerin Abhilfe gegen den Bescheid. Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, setzt sie ihre eigene Würdigung an die Stelle der des Tatrichters. Einen Grund für die Zulassung zeigt sie nicht auf.Auf die Prüfung der Ursächlichkeit (§ 41 Abs. 2 BEG) kommt es nicht mehr an, weil schon die Fristversäumnis die Verweigerung der Abhilfe trägt. Abs.3 Satz 2 BEG sei verletzt, richtet sich gegen das Verfahren im Berufungsrechtszug; sie rechtfertigt die Zulassung nicht (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl.

Zitierte Normen: § 219 BEG
HenkelBundesgerichtshofsGrundBEGKlägerinZulassungBescheid

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 26/88	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Erna F
Straße
m,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt -Wiedergutmachung -,
Beklagter und Beschwerdegegner,
WII
2
2S
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Winter
 am 31. Mai 1988 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin .
Gründe :
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Die Klägerin beantragte als Witwe des am 31. März 1981 verstorbenen Dr. fBHH, der wegen eines verfolgungsbedingten Magenleidens eine Gesundheitsschadensrente bezogen hatte, eine Hinterbliebenenrente nach § 41 BEG. Todesursache war ein Herzversagen nach wiederholten Infarkten. Die Behörde lehnte durch den am 7. April 1982 zugestellten Bescheid vom 1. April 1982 aus medizinischen Gründen ab; der Bescheid blieb unangefochten.
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Im Juni 1985 verlangte die Klägerin Abhilfe gegen den Bescheid. Die Behörde verweigerte diese, weil die nach den Zweitverfahrensrichtlinien einzuhaltende Frist verstrichen sei. Die Vorinstanzen verneinten einen Ermessensfehlgebrauch und bestätigten die Entscheidung.
Das Berufungsurteil stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1978, 144; 1981, 63) überein. Die aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalles getroffene Feststellung, daß kein triftiger Grund für die Fristversäumnis vorliege bzw. diese nicht als unentschuldigt angesehen werden könne, verantwortet der Tatrichter. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, setzt sie ihre eigene Würdigung an die Stelle der des Tatrichters. Einen Grund für die Zulassung zeigt sie nicht auf. Auf die Prüfung der Ursächlichkeit (§ 41 Abs. 2 BEG) kommt es nicht mehr an, weil schon die Fristversäumnis die Verweigerung der Abhilfe trägt. Die Rüge, § 219 . Abs. 3 Satz 2 BEG sei verletzt, richtet sich gegen das Verfahren im Berufungsrechtszug; sie rechtfertigt die Zulassung nicht (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431; vgl. BGHZ 81, 53).
Merz
 Henkel
Beglaubigt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle