Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof am 19. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Diese, allein dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung und Würdigung des Vergleichs schließt es aber aus, in dem Auffinden eines neuen Beweismittels, hier der ITS-Bescheinigung aus Arolsen vom 20. Auch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage und damit die Möglichkeit einer Angleichung des Vergleichs an die neue Sachlage gemäß § 242 BGB verneint der Berufungsrichter mit tatrichterlichen Erwägungen. Das trägt die Entscheidung des Berufungsgerichts, ohne daß es auf die Entscheidung der rechtsgrundsätzlichen Frage ankommt, ob bei Auffinden neuer Beweismittel überhaupt eine Anwendung des § 242 BGB in Betracht kommt.
Entscheid.-Sammlg. d. S&nnts BUNDESGERICHTSHOF IX 2B 26/86 BESCHLUSS in dem Entschädigungsrechtsstreit Maria Wanda Ml W • I Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt KÜP, t Beklagte und Beschwerdegegnerin 2 36 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof am 19. Juni 1986 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Oktober 1985 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ünd e Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Der Berufungsrichter geht davon aus, Grundlage des Vergleichs vom 23. Juli 1969 sei nicht nur das Fehlen eines amtlichen Nachweises der Konzentrationslagerhaft der Klägerin gewesen. Diese, allein dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung und Würdigung des Vergleichs schließt es aber aus, in dem Auffinden eines neuen Beweismittels, hier der ITS-Bescheinigung aus Arolsen vom 20. August 1974, einen Grund für die Unwirksamkeit des Vergleichs zu sehen (vgl. BGH WM 1975, 566). 3 Auch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage und damit die Möglichkeit einer Angleichung des Vergleichs an die neue Sachlage gemäß § 242 BGB verneint der Berufungsrichter mit tatrichterlichen Erwägungen. Denn er führt aus, die Gesamtschau des Falles aus der langjährigen Entschädigungspraxis des Senats lasse ohne weiteres die Feststellung zu, daß die Parteien unter Berücksichtigung aller Schwächen in Vortrag und Beweismaterial der Klägerin (einschließlich der Ergebnisse der vertrauensärztlichen Untersuchung) auch bei Vorliegen der jüngeren ITS-Bescheinigung vom 20. August 1974 den Vergleich geschlossen hätten. Das trägt die Entscheidung des Berufungsgerichts, ohne daß es auf die Entscheidung der rechtsgrundsätzlichen Frage ankommt, ob bei Auffinden neuer Beweismittel überhaupt eine Anwendung des § 242 BGB in Betracht kommt. Auch die Verfahrensrügen der Beschwerdeführerin recht-fertigen nicht die Zulassung der Revision. Merz Zorn \