Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) und die hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen von der mehrfachen Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge auf mehrere BEG-Renten ausgehen (BGH RzW 1970, BGH RzW 1968, 266 Nr. 18) und enthält keine Freibeträge für die Anrechnung der wegen des Todes des zweiten Ehemannes gewährten Versorgungsbezüge. Hätte die Klägerin ohne die zweite Ehe weiterhin die Witwenrente nach ihrem durch die Verfolgung umgekommenen Ehemann erhalten, hätte sie sich sowohl auf diese als auch auf die Gesundheitsschadensrente anderweitige Versorgungsbezüge aufgrund dessen Todes anrechnen lassen müssen. Wenn sie nunmehr anstelle dieser Hinterbliebenenrente Versorgungsbezüge wegen des Todes ihres zweiten Ehemannes erhält, kann sie nicht dadurch besser gestellt werden, daß diese nur auf die wieder aufgelebte Hinterbliebenenrente nach ihrem ersten Ehemann, nicht aber auf ihre Gesundheitsschadensrente angerechnet werden. Zwar wird durch den Eintritt des Versorgungsfalles durch den Tod ihres zweiten Ehemannes ihre Rechtslage als solche insoweit verschlechtert, als an die Stelle von dessen Unterhaltsleistungen, die bei der Bemessung der Gesundheitsschadensrente nur gemäß § 15 a Abs, 2 Nr. 2 oder Abs.3 der 2. DV-BEG zu berücksichtigen wären, nunmehr Versorgungsbezüge wegen dessen Todes treten, die nach § 15 a Abs. 2 Nr. 1 mit § 15 Abs.3 Nr. 8, Abs. 5 der 2. Rechnung, v.renn es hier im Rahmen der Ge samt schau zu dem Ergebnis kommt, daß die Klägerin trotz Berücksichtigung der Versorgungsleistungen wegen des Todes ihres zweiten Ehemannes sowohl bei der Witwenrente nach § 23 Satz 3 BEG als auch bei der Bemessung des Hundertsatzes der Gesundheitsschadensrente nach § 15 a Abs. 2 Nr. 1 mit § 15 Abs.3 Nr. 8, Abs. 5 der 2. DV-BEG nicht schlechter gestellt wird, als wenn sie neben der dann insoweit nicht gekürzten Lebensund Gesundheitsschadensrente keine Versorgungsleistungen nach ihrem zweiten Ehemann erhalten würde.
24 BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 26/85 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Rebeka AflHB, RM AflHj TflHHI/Israel, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr« und gegen Freistaat Bayern, direktion vertreten durch die Bezirksfinanz-itraße®, M Beklagter und Beschwerdegegner \ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 11. Juni 1985 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 1984 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe : Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) und die hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen von der mehrfachen Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge auf mehrere BEG-Renten ausgehen (BGH RzW 1970, \ 22 20 Nr. 12; 1971, 446; MDR 1982, 403 Nr. 52). Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Mitteln die sonstigen Versorgungsbezüge gezahlt werden. Etwas anderes gilt auch nicht in den Fällen des § 23 Satz 3 BEG. Zwar geht diese Regelung der des § 18 Abs. 2 BEG vor (vgl. BGH RzW 1968, 266 Nr. 18) und enthält keine Freibeträge für die Anrechnung der wegen des Todes des zweiten Ehemannes gewährten Versorgungsbezüge. Ihr liegt jedoch wie der Regelung der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung der gesetzgeberische Gedanke zugrunde zu verhindern, daß der Unterhalt der Witwe aufgrund beider Ehen zweimal erbracht wird (BGH RzW 1977» 56; BVerfGE 25, 142, 152 zu § 88 Abs. 3 BRRG = § 164 Abs. 3 BBG; vgl. auch BVerfGE 26, 15, 19 und BVerwG Buchholz 232 § 164 BBG Nr. 8). Die Witwe soll sich nach Auflösung der zweiten Ehe nicht besser, aber auch nicht schlechter stellen als nach Auflösung der ersten Ehe (BSGE 24, 293, 295). Hätte die Klägerin ohne die zweite Ehe weiterhin die Witwenrente nach ihrem durch die Verfolgung umgekommenen Ehemann erhalten, hätte sie sich sowohl auf diese als auch auf die Gesundheitsschadensrente anderweitige Versorgungsbezüge aufgrund dessen Todes anrechnen lassen müssen. Wenn sie nunmehr anstelle dieser Hinterbliebenenrente Versorgungsbezüge wegen des Todes ihres zweiten Ehemannes erhält, kann sie nicht dadurch besser gestellt werden, daß diese nur auf die wieder aufgelebte Hinterbliebenenrente nach ihrem ersten Ehemann, nicht aber auf ihre Gesundheitsschadensrente angerechnet werden. 2/ Zwar wird durch den Eintritt des Versorgungsfalles durch den Tod ihres zweiten Ehemannes ihre Rechtslage als solche insoweit verschlechtert, als an die Stelle von dessen Unterhaltsleistungen, die bei der Bemessung der Gesundheitsschadensrente nur gemäß § 15 a Abs, 2 Nr. 2 oder Abs. 3 der 2. DV-BEG zu berücksichtigen wären, nunmehr Versorgungsbezüge wegen dessen Todes treten, die nach § 15 a Abs. 2 Nr. 1 mit § 15 Abs. 3 Nr. 8, Abs. 5 der 2. DV-BEG im Regelfall eine stärkere Rentenkürzung zur Folge haben. Derartige Benachteiligungen sind aber dadurch bedingt, daß die Renten wegen Schadens an Leben und Schadens an Körper oder Gesundheit ihrer Zweckbestimmung nach ganz überwiegend Versorgungscharakter haben, auf die andere Versorgungsleistungen deshalb grundsätzlich anzurechnen sind. Das zeigt sich auch in den Fällen, in denen ein gesundheitsgeschädigter Verfolgter, der Einkünfte aus einer nicht zu demutbaren Erwerbstätigkeit erzielt hat, sich diese bisher nur im Rahmen von § 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG anrechnen lassen mußte, während die daraus herrührenden Versorgungsbezüge bei Eintritt des Versorgungsfalles unter die strengere Anrechnungsbestimmung des § 15 a Abs. 2 Nr. 1 mit § 15 Abs. 3 Nr. 8, Abs. 5 der 2. DV-BEG fallen. Um hier im Einzelfall unbillige Ergebnisse zu vermeiden, hat es der Senat für gerechtfertigt erachtet, im Rahmen der nach § 31 Abs. 4 BEG, §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG erforderlichen Gesamtschau die Gesundheitsschadens-rente nur soweit herabzusetzen, daß dem Berechtigten zusammen mit seinen sonstigen Einkünften mindestens 75 v.H. des letzten Gesamteinkommens vor Eintritt in den Ruhestand verbleiben (vgl. BGH RzW 1979, 134; 1981, 76). Diesem Gedanken trägt das Berufungsgericht.. Rechnung, v.renn es hier im Rahmen der Ge samt schau zu dem Ergebnis kommt, daß die Klägerin trotz Berücksichtigung der Versorgungsleistungen wegen des Todes ihres zweiten Ehemannes sowohl bei der Witwenrente nach § 23 Satz 3 BEG als auch bei der Bemessung des Hundertsatzes der Gesundheitsschadensrente nach § 15 a Abs. 2 Nr. 1 mit § 15 Abs. 3 Nr. 8, Abs. 5 der 2. DV-BEG nicht schlechter gestellt wird, als wenn sie neben der dann insoweit nicht gekürzten Lebensund Gesundheitsschadensrente keine Versorgungsleistungen nach ihrem zweiten Ehemann erhalten würde. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Rentenberechnung ist daher auch vom Ergebnis her nicht zu beanstanden. Merz Zorn