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BGH · IX ZB 26/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 26/12

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss vom 27. 1 Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 27. Der Vortrag der Klägerin greift gegenüber den Gründen, die zur Verwerfung gezwungen haben, nicht durch. Auch sieht der Senat sich nicht veranlasst, den durch die Klägerin beantragten Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof zu entsprechen.

MöhringAnhörungsrügeGegenvorstellungKayserRaebel

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 26/12
vom 7. Mai 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
 am 7. Mai 2012 beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss vom 27. März 2012 werden zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge	der	Klägerin gegen den Beschluss vom 27. März
2012 ist unbegründet. Der Senat hat keinen entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin übergangen. Der Vortrag der Klägerin greift gegenüber den Gründen, die zur Verwerfung gezwungen haben, nicht durch. Aus diesem Grund veranlasst auch die Gegenvorstellung zu keiner abweichenden Entscheidung.
2	Die	Klägerin	kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf wei-
tere Eingaben zu erhalten. Auch sieht der Senat sich nicht veranlasst, den durch die Klägerin beantragten Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof zu entsprechen.
Kayser	Raebel	Gehrlein
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 31.08.2011 - 5 S 22/11 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2011 - 3 W 52/11 -