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BGH · IX ZB 26/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 26/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. 1 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, Mai 2011 -IXZB 142/11, ZlnsO2011, 1223 Rn. 3, 5), insbesondere, ob es im Rahmen des § 4a InsO eines Gläubigerantrages bedarf (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IXZB 259/09, NZI 2010, 948 Rn. 14) und welche Anforderungen an das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 6 InsO im Rahmen des § 4a InsO zu stellen sind (BGH, Beschluss vom 7.

Zitierte Normen: § 103f EGInsO § 574 ZPO § 4a InsO
unzulässigItzehoeMöhringInsOZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 26/10
vom 23. Februar 2012 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
 am 23. Februar 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 11. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6,
7, 4d Abs. 1 InsO, Art. 103f EGInsO statthaft. Sie ist jedoch gemäß §574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
2	Die	zu	§§ 4a, 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO aufgeworfenen Rechtsfragen sind
 geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 -IXZB 142/11, ZlnsO2011, 1223 Rn. 3, 5), insbesondere, ob es im Rahmen des § 4a InsO eines Gläubigerantrages bedarf (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IXZB 259/09, NZI 2010, 948 Rn. 14) und welche Anforderungen an das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 6 InsO im Rahmen des § 4a InsO zu stellen sind (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010, aaO Rn. 13; vom
 
19. Mai 2011, aaO Rn. 3). Die angefochtene Entscheidung entspricht diesen Grundsätzen.
3	Von	einer	weiteren	Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Kayser	Raebel	Gehrlein
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Itzehoe, Entscheidung vom 03.11.2009 - 29 IN 95/03 T -LG Itzehoe, Entscheidung vom 11.01.2010 - 4 T 456/09 -