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BGH · IX ZB 26/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 26/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp am 22. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. 1 Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der rechtlich zutreffenden Erwägun- Titelschuldner ist nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des vollstreckbaren Schiedsspruchs vom 14. schiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen den Titelschuldner entstanden und ist infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 26/07
vom 22. April 2010
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp
 am 22. April 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 8. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch als Insolvenzforderung aus der Masse zu berichtigen ist.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 500.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	aufgrund	der	rechtlich	zutreffenden	Erwägun-
gen des Beschwerdegerichts unbegründet. Titelschuldner ist nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des vollstreckbaren Schiedsspruchs vom 14. Juni 2004 der Gesellschafter der G.
GbR infolge eines persönlich und unmittelbar wirkenden Rechtsgrundes (Ein-griffskondiktion). Die Regelung des § 93 InsO betrifft jedoch nur den Bereich
 
der gesetzlich akzessorischen Gesellschafterhaftung (BGHZ 151, 245, 248 ff), der hier nicht berührt ist.
2	Der	Kostenerstattungsanspruch der weiteren Beteiligten zu 1 war auf-
schiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen den Titelschuldner entstanden und ist infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. etwa HmbKomm-lnsO/Lüdtke, 3. Aufl. § 42 Rn. 12 f).
Ganter	Raebel	Vill
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Bad Arolsen, Entscheidung vom 12.12.2006 - 2 M 796/06 -LG Kassel, Entscheidung vom 08.01.2007 - 3 T 6/07 -