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BGH · IX ZB 25/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 25/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 4. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Anspruch des Hinterbliebenen nach § 41 BEG voraus, daß durch die Verfolgung eine nicht unerhebliche Schädigung der Gesundheit oder des Körpers des Verfolgten herbeigeführt wurde und daß diese Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit zu einem verfrühten Tod des Verfolgten geführt hat.

Zitierte Normen: § 219 BEG
VerfolgungBundesgerichtshofsRechtsprechungRzWKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 25/97
vom 4. Dezember 1997
in dem Entschädigungsrechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 4. Dezember 1997 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Anspruch des Hinterbliebenen nach § 41 BEG voraus, daß durch die Verfolgung eine nicht unerhebliche Schädigung der Gesundheit oder des Körpers des Verfolgten herbeigeführt wurde und daß diese Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit zu einem verfrühten Tod des Verfolgten geführt hat. Zwischen Verfolgung, Gesundheitsschädigung und Todesfolge muß ein adäquater Kausal-
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Zusammenhang bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 30. Oktober 1957
- IV ZR 183/57, RzW 1958, 105, 108; v. 8. Dezember 1967
- IV ZR 132/66, RzW 1968, 174; v. 7. Februar 1968 - IV ZR 171/66, RzW 1968, 314 f). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung den medizinischen Gutachten des Sachverständigen
 Prof. Dr. G. gefolgt und hat den Ursachenzusammenhang zwischen den durch die Verfolgung herbeigeführten Schädigungen, insbesondere den während der Verfolgung und der ersten Jahre danach ausgelösten Herzstörungen, und der KoronarSklerose, die schließlich zu dem Tode führte, nicht als wahrscheinlich angesehen. Die sofortige Beschwerde vermag weder aufzuzeigen, daß das Berufungsgericht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist, noch daß im Streitfall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich macht.
Paulusch	Kreft	Stodolkowitz
 Kirchhof	Fischer