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BGH · IX ZB 25/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 25/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof am 31. Bei seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beachtet. Es kann keine Rede davon sein, wie die Beschwerdeführerin meint, daß das Berufungsgericht von der Entscheidung des BGH vom 25. Daß der Tatrichter bei seiner Entscheidung auch die Volkstumsverhältnisse am Geburtsort der Klägerin in Rumänien nach den Ergebnissen der Volkszählungen von 1930 und 1941 in Erwägung gezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Er hat seine Entscheidung hierauf auch nicht ausschließlich gestützt, sondern beispielsweise auch die eigenen Angaben der Klägerin und ihre Geschwister vor der israelischen Rentenbehörde berücksichtigt.

Zitierte Normen: § 219 BEG
BundesgerichtshofsBerufungsgerichtBeschwerdeführerinErwägungKlägerinErgebnisRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sammlg.d. Seruhs

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 25/90
BESCHLUSS
in dem Entschädigungsverfahren
 Rifka
Street, Bl
/USA,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, l-Ffl^^^M-Straße V,
Beklagter und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs,
 Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof
 am 31. Mai 1990 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juli 1989 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Das Berufungsgericht verneint die Klageansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit (§§ 150 Abs. 1, 151,
 28 ff BEG), weil es sich nicht davon überzeugen konnte, daß die Klägerin vor dem Verlassen des Vertreibungsgebiets sich in ihrem persönlichen Lebensbereich des Deutschen überwiegend bedient und damit dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Es kommt zu diesem Ergebnis in Würdigung aller ihm vorliegenden Beweismittel.
3

Bei seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beachtet. Es kann keine Rede davon sein, wie die Beschwerdeführerin meint, daß das Berufungsgericht von der Entscheidung des BGH vom 25. März 1970 - IX ZR 177/67 = RzW 1970, 503 abgewichen sei. Das angefochtene Urteil ist ausschließlich mit Erwägungen begründet, die im Verantwortungsbereich des Tatrichters liegen. Daß der Tatrichter bei seiner Entscheidung auch die Volkstumsverhältnisse am Geburtsort der Klägerin in Rumänien nach den Ergebnissen der Volkszählungen von 1930 und 1941 in Erwägung gezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Er hat seine Entscheidung hierauf auch nicht ausschließlich gestützt, sondern beispielsweise auch die eigenen Angaben der Klägerin und ihre Geschwister vor der israelischen Rentenbehörde berücksichtigt. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Merz
 Schmitz