Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 17. Auf die Beschwerde,* die nicht durch einen Anwalt (§ Abs.4 BEG) begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulas sung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben .
Entscheid.-Sammlg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 25/88 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Straße Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Leiter der Landesrentenbehörde, [straße 1B, Dül Beklagter und Beschwerdegegner, WII Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 17. Mai 1988 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. November 1987 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe : Auf die Beschwerde,* die nicht durch einen Anwalt (§ Abs. 4 BEG) begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulas sung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben . 224 Merz Henkel