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BGH · IX ZB 25/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 25/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft am 17. Auf die Beschwerde,* die nicht durch einen Anwalt (§ Abs.4 BEG) begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulas sung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben .

Zitierte Normen: § 219 BEG
MerzHenkelBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheid.-Sammlg. d. Senats

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 25/88	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Straße
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Leiter der Landesrentenbehörde, [straße 1B,	Dül
 Beklagter und Beschwerdegegner,
WII
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft
 am 17. Mai 1988 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. November 1987 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe :
Auf die Beschwerde,* die nicht durch einen Anwalt (§ Abs. 4 BEG) begründet worden ist, hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulas sung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) hat sich nicht ergeben .
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Merz
 Henkel