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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und dia Achter Zorn, Dr. Dang, Gärtner und Vinter am 23m Juni 1933 beschlossen! Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht« Zulassung der Revision ia Urteil des 11. Zivilsenats (E^schädigungssenats) des 0bar« landeagaricfats Kdln von 23* Juni 1962 wird zurückgewies en • Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach i 219 Abs. 2 B&G liegen nicht vor.

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Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF IX Z3 2S/3B	BESCHLUSS
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Klägerin und Beachknsrd&fUhrerln

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Beklagten und Beschverdegegner
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und dia Achter Zorn, Dr. Dang, Gärtner und Vinter
 am 23m Juni 1933 beschlossen!
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht«
Zulassung der Revision ia Urteil des 11. Zivilsenats (E^schädigungssenats) des 0bar« landeagaricfats Kdln von 23* Juni 1962 wird zurückgewies en •
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-Verfahrens trägt die Klägerin«
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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach i 219 Abs. 2 B&G liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht versag unter tatrichterlicher Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme weder festzustallen, daß is Verhalten der Kdlner Zntechädlgungsbe-hdrde seinerzeit zu dem Ausdruck kam, eine Begr^üduo^ dso Wiedereinsatzungsgesuchs sei erst Im Zusammenhang mit der Vorlage aller Unterlagen erforderlich, noch dal Rechtsanwalt Dr.	wegen	der	Bitte um adgliah 3 t gesäuselte
 Einreichung der Unterlegen von oiner ordnungsgemäßen 3e-irüncung das nieder eins otruagsgeaucha abgesehen habe. Es hat deshalb sin schutzwürdiges Vertrauen dar Rligorin
 in dia scgsriurntci Heiner Praxis	fte^-htsfehler ver-
neint. Z&s wirit keine urgaklirte Aschtsfrsga von grundsätzlicher Bedeutung auZ# die die Zahlung der Aeviaion rechtfertigen wlrde (vgl. auch 3GÜ Urteil vca 21. April 19&3 - U 2R 53/ö2). tfer sich iür ein Bandeln oder Untere 1 aasen auf ein schutzwür&ig’äs Vertrauen in eine behördliche Verwaltun&spraxLa oerudt# trügt auch die Festatel-lungalaat dafür# d&B eine solche Verwaltungspraxia bestanden und er im Vertrauen darauf gehandelt oder eine notwendige Handlung unterlassen hat.
Kai
 Zorn