Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. 1 Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 Eine Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wäre nicht statthaft. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 25/16 vom 26. April 2016 in dem Rechtsstreit ECU :DE:BGH:2016:260416BIXZB25.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 26. April 2016 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 12. Januar 2016 wird abgelehnt. Gründe: 1 Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 Eine Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wäre nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Verfahren über die Kostenentscheidung nach Klagerücknahme die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde sie durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Marburg/Lahn, Entscheidung vom 08.10.2015 - 9 C 1227/99 (76) -LG Marburg, Entscheidung vom 12.01.2016 - 3 T 251/15 -