* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 25/16

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 25/16

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. 1 Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 Eine Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wäre nicht statthaft. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16.

ProzesskostenhilfeMarburgMöhringZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 25/16
vom 26. April 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE:BGH:2016:260416BIXZB25.16.0
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 26. April 2016 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 12. Januar 2016 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2	Eine Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wäre nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Verfahren über die Kostenentscheidung nach Klagerücknahme die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde sie durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der
 
außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Kayser	Gehrlein	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Marburg/Lahn, Entscheidung vom 08.10.2015 - 9 C 1227/99 (76) -LG Marburg, Entscheidung vom 12.01.2016 - 3 T 251/15 -