* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 25/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 25/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss vom 27. 1 Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben der Klägerin vom 12. Insbesondere war der Vorsitzende Richter am Landgericht S. nicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO daran gehindert, an der angefochtenen Entscheidung mitzuwirken. Das Tätigkeitsverbot des § 47 Abs. 1 ZPO tritt jedoch nur ein, wenn das Gesuch einschließlich Begründung (§ 44 ZPO) im anhängigen Verfahren gestellt wird (BayObLG RPfleger 1980, 193; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3.

Zitierte Normen: § 47 ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 25/12
vom 6. Juni 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 6. Juni 2012 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss vom 27. März 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben der Klägerin vom 12. April 2012 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Insbesondere war der Vorsitzende Richter am Landgericht S. nicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO daran gehindert, an der angefochtenen Entscheidung mitzuwirken.
2	Das Ablehnungsgesuch vom 30. September 2011 war lediglich zu einem unter gleichem Rubrum geführten Beschwerdeverfahren gestellt worden. Das nämliche Berufungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal anhängig. Das Tätigkeitsverbot des § 47 Abs. 1 ZPO tritt jedoch nur ein, wenn das Gesuch einschließlich Begründung (§ 44 ZPO) im anhängigen Verfahren gestellt wird (BayObLG RPfleger 1980, 193; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. AufI.;
 
§47 Rn. 2; Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl., §47 Rn. 2; Wieczorek/Schütze/ Niemann, ZPO, 3. Aufl., § 47 Rn. 1).
3	Das	Ablehnungsgesuch	vom 29. Dezember 2011 wurde demgegenüber
 erst nach Beendigung der Instanz gestellt. Es kann deshalb hinsichtlich der angefochtenen Entscheidung keine Wirkung entfalten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2001 - III ZR 45/00, NJW2001, 1502, 1503).
4	Die	Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf wei-
tere Eingaben zu erhalten.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 18.10.2011 -13 C 3848/08 -LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.12.2011 - 16 S 8804/11 -