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BGH · IX ZB 25/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 25/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Gemäß § 4 InsO, § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhalten juristische Personen Prozesskostenhilfe nur, wenn die Kosten der Rechtsverfolgung weder von ihnen selbst noch den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Es ist nicht vorgetragen und aus den Akten nicht ersichtlich, dass ihm die Aufbringung der Kosten eines Rechtsbeschwerdeverfahrens unmöglich ist. Die von der Schuldnerin selbst - unbedingt - eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Zitierte Normen: § 4 InsO § 577 ZPO
KostenProzesskostenhilfeRechtsverfolgungSchuldnerinInteresseStadePersonZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 25/09
vom 11. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 11. Februar 2009 beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 16. Dezember 2008 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 16. Dezember 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
1	Der	Schuldnerin	kann	Prozesskostenhilfe	für	das Rechtsbeschwerdever-
fahren nicht gewährt werden. Gemäß § 4 InsO, § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhalten juristische Personen Prozesskostenhilfe nur, wenn die Kosten der Rechtsverfolgung weder von ihnen selbst noch den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
 
2	Die Schuldnerin - als GmbH gemäß § 13 GmbHG juristische Person - hat
 nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. In erster Linie sind die Gesellschafter einer GmbH zur Aufbringung der Kosten eines von ihr in Aussicht genommenen gerichtlichen Verfahrens verpflichtet (Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. § 116 Rn. 13). Alleingesellschafter der Schuldnerin ist ihr Geschäftsführer. Es ist nicht vorgetragen und aus den Akten nicht ersichtlich, dass ihm die Aufbringung der Kosten eines Rechtsbeschwerdeverfahrens unmöglich ist.
3	Auch	ist	weder	vorgetragen	noch	ersichtlich, warum das Unterlassen der
 Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Aus den Akten ergibt sich lediglich das individuelle Interesse einer einzigen Person an der vorzeitigen Einstellung des Insolvenzverfahrens, nämlich das Interesse des Geschäftsführers und Alleingesellschafters der Schuldnerin. Die Schuldnerin beschäftigt insbesondere seit langem keine Arbeitnehmer mehr, deren Interessen zusätzlich berührt sein könnten.
Die von der Schuldnerin selbst - unbedingt - eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Ganter	Raebel	Kayser
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Tostedt, Entscheidung vom 03.09.2008 - 19 IN 61/04 -LG Stade, Entscheidung vom 16.12.2008 - 7 T 170/08 -