Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 4. September 1997 wurde ein teilweise klageabweisendes landgerichtliches Urteil den Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellt. Dezember 1997 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung ausgeführt, aufgrund einer zu demindest mißverständlichen telefonischen Auskunft des Oberlandesgerichts, der-zufolge die Berufungsschrift dort am 27. Oktober 1997 eingegangen sei, habe eine Angestellte seiner Prozeßbevollmächtigten den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist für den 27. Oktober 1997 die Durchschrift der Berufungsschrift mit dem Vermerk des tatsächlichen Eingangsdatums und am 30. Oktober 1997 die gesonderte Mitteilung des Oberlandesgerichts über den Eingang der Berufungsschrift zugegangen seien, habe die Angestellte die Divergenz versehentlich nicht bemerkt. a) Das Berufungsgericht hat die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf drei voneinander unabhängige Gründe zurückgeführt, bei denen ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers jeweils nicht ausgeräumt sei. Zum zweiten bestehe keine allgemeine Anweisung, daß anhand der schriftlichen Mitteilung des Berufungsgerichts über den Eingang der Berufungsschrift die eingetragene Frist zu überprüfen sei. b) Dem Oberlandesgericht ist jedenfalls darin zuzustimmen, daß ein dem Kläger zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten darin liegt, daß diese bei der am 17. Wäre sie richtig, könnte sich der Rechtsanwalt auf die mechanische Überprüfung beschränken, ob für die anstehende Prozeßhandlung überhaupt eine Frist notiert und ob die notierte Frist noch nicht abgelaufen ist. Eine derart eingeschränkte Verantwortlichkeit stünde im Widerspruch zu der Anwaltspflicht, bei Anfertigung der Berufungsbegründung die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels in eigener Verantwortung zu prüfen (BGH, Beschl.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 24/98 BESCHLUSS vom 4. Juni 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 4. Juni 1998 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 1998 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 9.525,75 DM (10.825,65 DM ./. vom Landgericht zuerkannter 1.299,90 DM). Gründe I. Am 25. September 1997 wurde ein teilweise klageabweisendes landgerichtliches Urteil den Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellt. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1997, beim Oberlandesgericht eingegangen am 24. Oktober 1997, legte der Kläger Berufung ein. Mit Fax vom 25. November 1997, bei Gericht eingegangen am selben Tage, 3 bat. der Kläger um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Dieses Ersuchen wurde wegen Verspätung abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1997 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung ausgeführt, aufgrund einer zu demindest mißverständlichen telefonischen Auskunft des Oberlandesgerichts, der-zufolge die Berufungsschrift dort am 27. Oktober 1997 eingegangen sei, habe eine Angestellte seiner Prozeßbevollmächtigten den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist für den 27. November und einer Vorfrist für den 17. November 1997 notiert. Als noch am 27. Oktober 1997 die Durchschrift der Berufungsschrift mit dem Vermerk des tatsächlichen Eingangsdatums und am 30. Oktober 1997 die gesonderte Mitteilung des Oberlandesgerichts über den Eingang der Berufungsschrift zugegangen seien, habe die Angestellte die Divergenz versehentlich nicht bemerkt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. 2. Diese ist zulässig, sachlich aber nicht gerechtfertigt. a) Das Berufungsgericht hat die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf drei voneinander unabhängige Gründe zurückgeführt, bei denen ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers jeweils nicht ausgeräumt sei. Zum einen stelle es einen Organisationsmangel dar, daß das 4 Büropersonal nicht dazu angehalten worden sei, bei telefonischen Rückfragen, ob eine Rechtsmittelschrift eingegangen sei, auch den Zeitpunkt des Eingangs zu klären. Zum zweiten bestehe keine allgemeine Anweisung, daß anhand der schriftlichen Mitteilung des Berufungsgerichts über den Eingang der Berufungsschrift die eingetragene Frist zu überprüfen sei. Zum dritten müsse davon ausgegangen werden, daß die Prozeßbevollmächtigten des Klägers es nach Vorlage der Akten aufgrund der Vorfrist unterlassen hätten, die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist selbst zu überprüfen. b) Dem Oberlandesgericht ist jedenfalls darin zuzustimmen, daß ein dem Kläger zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten darin liegt, daß diese bei der am 17. November 1997 erfolgten Vorlage der Akten zwecks Anfertigung der Berufungsbegründung den Ablauf der hierfür maßgebenden Frist nicht überprüft haben. Diese Verpflichtung des Prozeßbevollmächtigten zur eigenverantwortlichen Prüfung des Fristenablaufes bei der Vorbereitung einer fristwahrenden Prozeßhandlung entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 16; v. 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91, NJW 1992, 841; v. 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94, NJW 1994, 2831, 2832; v. 10. Dezember 1996 - VI ZB 16/96, NJW 1997, 1079; v. 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 51). Die Ansicht des Klägers, ein Anwalt, der anläßlich der Sachbearbeitung die Einhaltung der prozessualen Fristen überprüfe, müsse sich auf die von seinem Personal notierten 5 Fristen verlassen dürfen, ist unzutreffend. Wäre sie richtig, könnte sich der Rechtsanwalt auf die mechanische Überprüfung beschränken, ob für die anstehende Prozeßhandlung überhaupt eine Frist notiert und ob die notierte Frist noch nicht abgelaufen ist. Er müßte sich aber nicht darum kümmern, ob die Frist richtig oder falsch eingetragen ist. Eine derart eingeschränkte Verantwortlichkeit stünde im Widerspruch zu der Anwaltspflicht, bei Anfertigung der Berufungsbegründung die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels in eigener Verantwortung zu prüfen (BGH, Beschl. v. 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89, VersR 1990, 543, 544; v. 31. März 1990 - XII ZB 131/89, VersR 1991, 119, 120). Diese Nachprüfung ist eine ureigene anwaltliche Aufgabe und keine routinemäßige Büroarbeit mehr, von der sich der Rechtsanwalt im Interesse seiner eigentlichen Aufgaben entlasten darf. Paulusch Zugehör Stodolkowitz Ganter Kirchhof