Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 13. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Es hat nicht bedacht, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Pflicht, den Entschädigungsantrag nach dieser Norm in Verbindung mit § 190 Nr. 1 bis 4 BEG zu begründen, für vor dem 18. Trotz dieser Abweichung ist die Revision nicht nach § 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG zuzulassen, weil sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig erweist, so daß es im Ergebnis nicht auf der Abweichung beruht (vgl. August 1963, mit dem der Antrag auch wegen Versäumung der Antragsfrist (§ 189 Abs. 1 BEG) unter Verweigerung der Wiedereinsetzung (§ 189 Abs.3 BEG) abgelehnt wurde, stand für den Erblasser und das in Anspruch genommene Land bindend fest, daß der geltend gemachte Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit und wegen Schadens an Freiheit nicht bestand (vgl. Fehlen die Voraussetzungen des § 189 Abs.3 Satz 1 BEG, darf die Behörde im Zweitverfahren eine Wiedereinsetzung gegen die versäumte Frist nicht gewähren. in erster Linie öffentlichen Interessen dienenden Bestandskraft des Erstbescheids ist § 189 Abs.3 Satz 2 BEG auf das Zweitverfahren nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (BGH, Urt. v. Daraus folgt zugleich, daß auch die Behörde selbst durch eine im Zweitverfahren zu Unrecht gewährte Wiedereinsetzung nicht gehindert ist, das Abhilfeverlangen mit Rücksicht auf die Bestandskraft des Erstbescheids abzulehnen. In einem solchen Fall ist der ablehnende Bescheid nur daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung zu Recht verneint wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (BGH, Urt. v. Doch ist von dem Berechtigten zu erwarten, daß er sich über die Voraussetzungen und den Umfang der ihm nach dem Gesetz zustehenden Ansprüche vergewissert. Die Gründe, die ein Verschulden des Berechtigten an der Fristversäumung ausschließen, hat dieser darzulegen und zu beweisen (BGH, Urt. v. Erst kürzlich habe er aufgrund eines Rundschreibens der Vereinten Nationen in spanischer Sprache Erkundigungen eingeholt und die Mitteilung erhalten, daß ihm Entschädigungsansprüche als Verfolgtem des NS-Regimes zuständen. Oktober 1962 kündigte der Bevollmächtigte des Antragstellers an, die notwendigen Beweismittel für eine Wiedereinsetzung nach Erhalt der ZK-Nummer zu überreichen. Juli 1963 in Form einer eidesstattlichen Versicherung dargelegt werden, an welche maßgebliche Stelle er sich zu dem ersten Mal wegen einer Entschädigung für eine Verfolgung gewandt habe und welche Auskunft ihm dort gegeben worden sei, wann dies geschehen sei und wann er erstmalig von seiner tatsächlichen Anspruchsberechtigung erfahren habe. Februar 1962 nicht aus, wie der Bevollmächtigte des Antragstellers ausweislich seines Schriftsatzes vom 4. Das beklagte Land hat deshalb eine Entschädigung für Schaden des Erblassers an Körper oder Gesundheit zu Recht abgelehnt, das Berufungsgericht die Klage der Erben im Ergebnis zutreffend abgewiesen.
Entscheid.-Sommlg. d- Senott BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 24/95 BESCHLUSS vom 13. Juli 1995 in dem Entschädigungsrechtsstreit 1. Victoria Hl •, Square PJ 2. Pierre St. JflBB, C< 3. Julien Z1 Bl rue P 4. Encarnacion CMI-Z ■I, rue JflHB D 5. Crescencia S Square P I, Frankreich, S/GMIHP, Frankreich, >, Frankreich, I, Frankreich, , Frankreich, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung (Abteilung Wiedergutmachung), T( Beklagter und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 13. Juli 1995 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. März 1995 wird zurückgewiesen . Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. G r ü n d e Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Allerdings hat das Berufungsgericht den am 18. September 1965 in Kraft getretenen § 190 a Abs. 1 BEG zu Unrecht angewandt. Es hat nicht bedacht, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Pflicht, den Entschädigungsantrag nach dieser Norm in Verbindung mit § 190 Nr. 1 bis 4 BEG zu begründen, für vor dem 18. September 1965 abgeschlossene Verfahren nicht gilt (vgl. BGH, Urt. v. 3 14. Dezember 1978 - IX ZR 58/78, mitgeteilt von Ehrenthal RzW 1979, 161, 165; v. 3. Dezember 1981 - IX ZR 71/80, LM § 190 a BEG Nr. 34; auch Urt. v. 14. Dezember 1978 -IX ZR 6/78, RzW 1979, 68, 69). Hier war das im Februar 1962 eingeleitete Erstverfahren mit Bescheid vom 13. August 1963, der dem Erblasser der Kläger am 22. August 1963 zugestellt und nicht angefochten wurde, abgeschlossen. Trotz dieser Abweichung ist die Revision nicht nach § 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG zuzulassen, weil sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig erweist, so daß es im Ergebnis nicht auf der Abweichung beruht (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH, Beschl. v. 31. Januar 1978 -IX ZB 478/74, RzW 1978, 155). Aufgrund des bestandskräftigen Bescheids vom 13. August 1963, mit dem der Antrag auch wegen Versäumung der Antragsfrist (§ 189 Abs. 1 BEG) unter Verweigerung der Wiedereinsetzung (§ 189 Abs. 3 BEG) abgelehnt wurde, stand für den Erblasser und das in Anspruch genommene Land bindend fest, daß der geltend gemachte Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit und wegen Schadens an Freiheit nicht bestand (vgl. BGH, Urt. v. 14. Dezember 1978 - IX ZR 121/77, RzW 1979, 66, 67). In einem solchen Fall kommt eine Abhilfe nur in Betracht, wenn festgestellt wird, daß entweder die Antragsfrist gewahrt oder die Wiedereinsetzung zu Unrecht verweigert worden ist. Fehlen die Voraussetzungen des § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG, darf die Behörde im Zweitverfahren eine Wiedereinsetzung gegen die versäumte Frist nicht gewähren. An eine gleichwohl ausgesprochene Wiedereinsetzung ist das Gericht nicht gebunden. Wegen der 4 in erster Linie öffentlichen Interessen dienenden Bestandskraft des Erstbescheids ist § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG auf das Zweitverfahren nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (BGH, Urt. v. 14. Dezember 1978, IX ZR 121/77 aaO). Daraus folgt zugleich, daß auch die Behörde selbst durch eine im Zweitverfahren zu Unrecht gewährte Wiedereinsetzung nicht gehindert ist, das Abhilfeverlangen mit Rücksicht auf die Bestandskraft des Erstbescheids abzulehnen. In einem solchen Fall ist der ablehnende Bescheid nur daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung zu Recht verneint wurden. Das trifft hier zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (BGH, Urt. v. 18. Dezember 1959 - IV ZR 189/59, RzW 1960, 135). Doch ist von dem Berechtigten zu erwarten, daß er sich über die Voraussetzungen und den Umfang der ihm nach dem Gesetz zustehenden Ansprüche vergewissert. Ein Verschulden an der Versäumung einer Frist muß dann angenommen werden, wenn sich ein Berechtigter von der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung und damit auch von dem Vorhandensein einer Ausschlußfrist hätte Kenntnis verschaffen und wenn ihm dies hätte zugemutet werden können (BGH, Urt. v. 11. April 1962 - IV ZR 279/61, RzW 1962, 326). Die Gründe, die ein Verschulden des Berechtigten an der Fristversäumung ausschließen, hat dieser darzulegen und zu beweisen (BGH, Urt. v. 13. November 1959 - IV ZR 136/59, RzW 1960, 137, 138). Im Streitfall hat der Verfahrensbevollmächtigte des Erblassers in seinem Schriftsatz vom 27. Februar 1962 vorgetragen, der in Frankreich lebende, der französischen Sprache aber wenig 5 mächtige Antragsteller habe sich bemüht, sich Gewißheit über seine Entschädigungsansprüche und den Weg für deren Durchsetzung zu verschaffen. Er habe sich an die kommunistische spanische Flüchtlingsorganisation in ge- wandt und erfahren, daß nur solche rotspanischen Flüchtlinge Entschädigungsansprüche hätten, die Insassen eines deutschen KZ gewesen seien. Daraufhin habe er die Stellung eines Antrags als sinn- und zwecklos unterlassen. Erst kürzlich habe er aufgrund eines Rundschreibens der Vereinten Nationen in spanischer Sprache Erkundigungen eingeholt und die Mitteilung erhalten, daß ihm Entschädigungsansprüche als Verfolgtem des NS-Regimes zuständen. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1962 kündigte der Bevollmächtigte des Antragstellers an, die notwendigen Beweismittel für eine Wiedereinsetzung nach Erhalt der ZK-Nummer zu überreichen. Aufgrund dieses Schreibens wies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 1. April 1963 darauf hin, daß dem Wiedereinsetzungsantrag nur stattgegeben werden könne, wenn glaubhaft nachgewiesen werde, daß der Antragsteller an der verspäteten Einreichung des Antrags schuldlos sei. Dabei müsse bis zu dem 1. Juli 1963 in Form einer eidesstattlichen Versicherung dargelegt werden, an welche maßgebliche Stelle er sich zu dem ersten Mal wegen einer Entschädigung für eine Verfolgung gewandt habe und welche Auskunft ihm dort gegeben worden sei, wann dies geschehen sei und wann er erstmalig von seiner tatsächlichen Anspruchsberechtigung erfahren habe. Das Schreiben blieb - auch im Zweitverfahren - ohne Antwort. 6 Unter diesen Umständen kann ein Wiedereinsetzungsgrund nicht als hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden. Insbesondere reichen die pauschalen, auch zeitlich unpräzisen und in keiner Weise glaubhaft gemachten Angaben im Schriftsatz vom 27. Februar 1962 nicht aus, wie der Bevollmächtigte des Antragstellers ausweislich seines Schriftsatzes vom 4. Oktober 1962 selbst erkannt hat (vgl. auch den Sachverhalt in BGH, Urt. v. 14. Dezember 1978 -IX ZR 121/77, RzW 1979, 66 ff). Das beklagte Land hat deshalb eine Entschädigung für Schaden des Erblassers an Körper oder Gesundheit zu Recht abgelehnt, das Berufungsgericht die Klage der Erben im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Brandes Fischer Kref t Ganter Kirchhof