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BGH · IX ZB 24/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 24/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 27. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 3. Die Klägerin hat gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 25. November 1992 hat das Berufungsgericht deshalb die Berufung als unzulässig verworfen. Die von der Klägerin nachgesuchte Wiedereinsetzung in den Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß sie ohne ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, das sie sich gemäß S 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, an der Einhaltung der Frist gehindert war. 1. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat sich die Klägerin auf ein Versehen des Büropersonals ihres Prozeßbevollmächtigten berufen und hierzu ausgeführt: In der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten würden sämtliche Fristen durch die Kanzleivorsteherin Fräulein VflHH eingetragen. Oktober 1992, als die Nachricht des Berufungsgerichts über den Tag des Eingangs der Berufung zugegangen sei, in Abwesenheit des Prozeßbevollmächtigen selbständig eingetragen. Da er nur die Ankündigung enthalten habe, daß man die Zurückweisung der Berufung beantragen werde, sei er dem Prozeßbevollmächtigten aber ohne Handakten zur Kenntnisnahme vorgelegt worden. Die Nachricht des Berufungsgerichts über den Tag des Eingangs der Berufungsschrift darf nicht abgewartet werden. Deshalb hat das Oberlandesgericht bei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ausdrücklich nachgefragt, welche Anweisungen über die Notierung von Berufungsbegründungsfristen bestünden, wann diese eingetragen würden und ob eine Überprüfung der Eintragung erfolge (GA 129). Hierauf hat die Klägerin geantwortet (GA 132), die Berufungsbegründungsfristen würden "sofort nach Eingang der Post" durch die Kanzleivorsteherin eingetragen. Unter der eingegangenen "Post" konnte das Oberlandesgericht nur die Mitteilung vom Eingang der Berufungsschrift verstehen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 24/93	BESCHLUSS
vom 27. Mai 1993
in dem Rechtsstreit
 Spedition Werner Inhaber Werner D SflHH^straße 0
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Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
1.	Rechtsanwalt Karlheinz H
2.	Rechtsanwalt Rainer Wl
3.	Rechtsanwalt Dr. Roland S
4.	Rechtsanwalt Horst B sämtlich: >]■■■■■■■, S
Beklagte und Beschwerdegegner
SO
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 27. Mai 1993 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. Januar 1993 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 20.434,76 DM.
Gründe
I.
Die Klägerin hat gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 25. August 1992 fristgerecht Berufung eingelegt, das Rechtsmittel innerhalb der bis 29. Oktober 1992 laufenden Begründungsfrist aber nicht begründet. Durch Beschluß vom 4. November 1992 hat das Berufungsgericht deshalb die Berufung als unzulässig verworfen. Die von der Klägerin nachgesuchte Wiedereinsetzung in den
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vorigen Stand hat es durch den angefochtenen Beschluß versagt. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II.
Die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß sie ohne ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, das sie sich gemäß S 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, an der Einhaltung der Frist gehindert war.
1. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat sich die Klägerin auf ein Versehen des Büropersonals ihres Prozeßbevollmächtigten berufen und hierzu ausgeführt: In der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten würden sämtliche Fristen durch die Kanzleivorsteherin Fräulein VflHH eingetragen. Diese sei ausgebildete Rechtsanwaltsgehilfin (Prüfung bestanden am 15. Juli 1991) und seit mehr als sechs Monaten ohne Beanstandungen als Kanzleivorsteherin tätig. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin kontrolliere die eingetragenen Fristen regelmäßig, zu demindest durch Stichproben. Berufungsbegründungsfristen würden mit einer Vorfrist von ca. einer Woche notiert; das Ende der eigentlichen Frist werde unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten mindestens drei Tage vor Ablauf eingetragen. Im vor-
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liegenden Fall habe Fräulein V^IHP die Berufungsbegründungsfrist am 6. Oktober 1992, als die Nachricht des Berufungsgerichts über den Tag des Eingangs der Berufung zugegangen sei, in Abwesenheit des Prozeßbevollmächtigen selbständig eingetragen. Dabei habe sie das Fristenbuch versehentlich "einen Monat zu weit aufgeschlagen" und den Fristablauf für den 26. November (statt 26. Oktober) 1992 mit einer Vorfrist zu dem 20. November (statt 20. Oktober) 1992 vorgemerkt. Am 16. Oktober 1992 sei zwar ein Schriftsatz der Gegenseite eingegangen. Da er nur die Ankündigung enthalten habe, daß man die Zurückweisung der Berufung beantragen werde, sei er dem Prozeßbevollmächtigten aber ohne Handakten zur Kenntnisnahme vorgelegt worden. Der Prozeßbevollmächtigte habe deshalb die fehlerhafte Fristnotierung erst bemerkt, als die Akten wegen der auf den 20. November 1992 notierten Vorfrist vorgelegt worden seien.
2. Dieser vorgetragene Geschehensablauf räumt ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an der Fristversäumung nicht aus.
Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß das Ende der Berufungsbegründungsfrist "alsbald bei" oder "alsbald nach" Einreichung der Berufungsschrift eingetragen werden muß. Die Nachricht des Berufungsgerichts über den Tag des Eingangs der Berufungsschrift darf nicht abgewartet werden. Der Eingang dieser Nachricht gibt vielmehr Anlaß, das vermerkte Fristende zu überprüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen (BGH, Beschl. v. 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87, BGHR ZPO § 233 "Fristenkontrolle 6"? v. 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92 z. V. b.). Das hat
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die Kanzleivorsteherin VflHB nicht beachtet. Dieser erste Fehler war dann ursächlich dafür, daß ihr zweiter Fehler, der Eintrag eines falschen Monats, nicht rechtzeitig entdeckt wurde. Zwar hätte das "falsche Aufschlagen des Fri-stenbuchs" auch am 28. September 1992, als die Berufungsschrift eingereicht wurde, geschehen können. Dann wäre der Fehler aber bei der Kontrolle, die durch die gerichtliche Eingangsbestätigung veranlaßt worden wäre, aufgefallen.
Die sofortige Beschwerde trägt hierzu nunmehr neue Tatsachen vor (GA 139). Diese können nicht mehr berücksichtigt werden (BGH, Beschl. v. 9. Mai 1984 - VIII ZB 7/84, VersR 1984, 666, 667; v. 13. November 1991 - XII ZB 130/91, BGHR ZPO § 233 "Fristenkontrolle 20"; v. 26. November 1991 - XI ZB 10/91, NJW 1992, 697). Im übrigen wäre der neue Vortrag auch nicht geeignet, eine wirksame und ausreichende Fristenkontrolle darzutun. Im Wiedereinsetzungsgesuch war nur von dem zweiten Fehler, dem "falschen Aufschlagen des Fristenbuchs", die Rede. Deshalb hat das Oberlandesgericht bei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ausdrücklich nachgefragt, welche Anweisungen über die Notierung von Berufungsbegründungsfristen bestünden, wann diese eingetragen würden und ob eine Überprüfung der Eintragung erfolge (GA 129). Hierauf hat die Klägerin geantwortet (GA 132), die Berufungsbegründungsfristen würden "sofort nach Eingang der Post" durch die Kanzleivorsteherin eingetragen. Die Eintragungen würden durch den Anwalt regelmäßig mit Vorlage
 der Verfügungen geprüft. Unter der eingegangenen "Post" konnte das Oberlandesgericht nur die Mitteilung vom Eingang der Berufungsschrift verstehen.
Brandes
 Zugehör
Kirchhof
 Ganter
Fischer