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BGH · IX ZB 24/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 24/92

in dem Entschädigungsrechtsstreit gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Beklagter und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 25. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Februar 1988 kann im übrigen auf die Entscheidung des Senats vom 14.

Zitierte Normen: § 219 BEG
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Volltext der Entscheidung

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33
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 24/92
BESCHLUSS
vom 25. Juni 1992
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 gegen
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 Beklagter und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Fischer und Dr. Ganter
 am 25. Juni 1992 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Februar 1992 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger .
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Der Rechtsstreit wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Entgegen der Ansicht der Beschwerdebegründung bedarf auch der Begriff des triftigen Grundes für eine Versäumung der Frist zur Stellung eines Abhilfeantrages keiner Klärung. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, welche konkreten Umstände ihn dazu veranlaßt haben, den Abhilfeantrag erst im Jahre 1990 zu stellen. Wegen der Auslegung der Ländervereinbarung vom 2./3. Februar 1988 kann im übrigen auf die Entscheidung des Senats vom 14. März 1991 (BGHR BEG § 211 - Zweitverfahren 1) Bezug genommen werden.
Brandes
 Fischer
Schmitz
 Ganter
Kreft